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Hat es keine letztwillige oder ehepaktenmäßige Verfügung über sein Vermögen er-
lassen, so erben die eventuell vorhandenen Hinterbliebenen nach der bürgerlichen In-
testaterbfolge.
Gleichwie den Gliedern unseres Hauses obliegt, für ihre Kinder Vormünder zu
ernennen (§ 14), wird es ihnen auch zur Pflicht gemacht, für den Fall ihres Ablebens
Testamentsvollstrecker schriftlich zu Händen des Familienrates zu ernennen. Das
Schriftstück ist eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
Der Regel nach sollen die Glieder unseres Hauses um Übernahme dieses Amtes
das Oberhaupt (beziehungsweise dessen Stellvertreter, § 10), eventuell einen der nächsten
Agnaten (§ 20) ersuchen, mit dem Anheimgeben, gemäß §§ 2198, 2199, 2207 B.G.’B.
zu handeln und einen der gräflichen Beamten oder Bevollmächtigten hinzuzuziehen.
In allen Fällen aber sollen die Glieder unseres Hauses für den Austrag von
Meinungssverschiedenheiten zwischen den Vollstreckern untereinander und zwischen diesen
und den Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmern als entscheidende Instanz den
Familienrat (§ 24), eventuell das Schiedsgericht (§ 28) vorschreiben. (§§ 2048 und
2224 B.G. B.)
B. Das Oberhaupt, beziehungsweise der Testamentsvollstrecker, ist verpflichtet und
berechtigt, auf den Antrag der Beteiligten die Verhandlungen und Auseinandersetzungen
zur Regelung des Nachlasses eines Gliedes des gräflichen Hauses — eventuell unter
Zuziehung der gräflichen Beamten — zu leiten und zu führen, solange hierüber kein
Streit entsteht.
Stirbt ein Glied des gräflichen Hauses innerhalb der Haus= und Familien-
Besitzungen oder auf den Gütern des Hauptes des Hauses, und ist keiner der Erben
zur Stelle, um sofort von der Verlassenschaft Besitz zu ergreifen, so ist das Oberhaupt
(beziehungsweise der Testamentsvollstrecker) berechtigt und verpflichtet, — eventuell unter
Zuziehung der gräflichen Beamten — den Nachlaß für die Erben zu verwahren und,
soweit es zur Erhaltung erforderlich ist, zu verwalten.
C. Bei Auslegung der Ehepakten und Testamente der Glieder unseres Hauses
und bei der rechtlichen Beurteilung von Fragen, deren Regelung der standesherrlichen