Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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für die von dem jeweiligen Oberhaupt des gräflichen Hauses gemäß § 3 
dieses Hausgesetzes der Consens erteilt ist. 
Nach den in vorstehender Weise als Eventual-Erbberechtigte bezeichneten Söhnen 
und Nachkommen des Grafen Heinrich Carl Adolf Friedrich Wilhelm von Bentinck 
— oder falls wegen Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen von diesen niemand 
weiter succedieren sollte — ist, jedoch nur hinsichtlich der gräflich Aldenburg-Bentinck'schen 
Haus= und Stammguts-Teile (§ 34 alinea 1), erbberechtigt: Graf Heinrich Aldenburg- 
Bentinck, Herr auf Terrington in Norfolk (England), beziehungsweise dessen aus 
standesgemäßen Ehen entstammende männliche Nachkommen. 
Das Waldeck'sche Erbstatut von 1821/1826 behält fortdauernd Geltung. 
C. Erst nach gänzlichem Erlöschen unseres oben zu bezeichneten Mannesstammes, 
sowie nach Fortfall auch des Mannesstammes der als Eventualsuccessoren gemäß alinea 
unter den dort festgesetzten Bedingungen Berufenen, tritt die Erbfolge der weiblichen 
Glieder des gräflichen Hauses in Kraft. 
Sollte vorher im Mannesstamm der Surccessionsfall gemäß B eingetreten sein 
und auch dieser Stamm ausgestorben sein, so sind jedoch nicht die Töchter aus diesem 
Stamme B zunächst nachfolgeberechtigt. Vielmehr setzen wir und ordnen wir an, daß 
bei Erlöschen des gesamten Mannesstammes unseres Hauses zunächst der Weiberstamm 
zu A dieses Paragraphen (vergl. Einleitung und § 1 dieses Gesetzes) berufen sein soll. 
Mit dieser Maßgabe wird dann die SucMcession folgendermaßen geregelt: Es geht 
die Nachfolge in das gesamte Haus= und Familien-Gut in eben der Ordnung, welche 
für den Mannesstamm festgesetzt ist, an die weibliche Nachkommenschaft des letzten 
Stammgutsbesitzers zurück, sodaß die zur Zeit des Aussterbens des letzten Besitzers 
lebenden Töchter desselben oder deren Abkömmlinge nach dem Erstgeburtsrecht und der 
Linealfolge zur Succession gerufen werden. 
Sind keine Abkömmlinge des letzten Besitzers vorhanden, so fällt die Nachfolge 
in das Hausgut an die weiblichen Nachkommen des nächsten väterlichen Vorfahren des 
letzten Hausgutsinhabers und so weiter aufwärts. Unter diesen Nachkommen soll,
	        
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