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8 20.
(1) Diejenigen Mitglieder der Prüfungskommissionen, die den Unterricht in den Unter-
richtskursen erteilen, erhalten für ihre Tätigkeit bei der Prüfung ihrer Schüler keine
besondere Belohnung.
2 Im übrigen erhalten die Kommissionsmitglieder für die Prüfung jedes anderen
Prüflings eine Gebühr von 3 -.
&) Kommissionsmitglieder, die nicht am Ort der Prüfung wohnen, erhalten außerdem
Diäten und Reisekosten. Diese werden für den Ministerialkommissär nach den für die
Staatsbeamten geltenden allgemeinen Vorschriften, für den Tierarzt oder seinen Stell-
vertreter unter entsprechender Anwendung der für die Oberamtstierärzte bestehenden
Bestimmungen (zu vergl. § 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Gebühren und Reisekosten der Oberamtstierärzte für amtliche Verrichtungen, vom
23. Juli 1908, Reg. Bl. S. 156) und für den im Falle des § 15 Abs. 2 als Stellver-
treter beigezogenen Oufschmied unter entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 2 und 3,
§ 31 und § 32 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 6. Oktober 1907
(Reg. Bl. S. 433) berechnet.
() Die Gebühren, Diäten und Reisekosten der Kommissionsmitglieder werden von der
Staatskasse getragen. Die bezüglichen Kostenrechnungen sind der Zentralstelle für die
Landwirtschaft zur Prüfung und Zahlungsanweisung vorzulegen.
IV. Gesuche um Befreiung vom Erfordernis der Prüfung.
8 21.
(1) Gesuche um Gestattung des Betriebs des Hufbeschlaggewerbes unter Befreiung von
dem Erfordernis des Prüfungsnachweises sind bei demjenigen Oberamt anzubringen, in
dessen Bezirk das Gewerbe betrieben werden will.
(2) Das Oberamt hat zunächst die für die Würdigung des Gesuchs in Betracht kommenden
Verhältnisse zu erheben, insbesondere festzustellen, ob die Erteilung der Befreiung mit
Rücksicht auf die beteiligten Pferdebesitzer dringend geboten erscheint, und ob der zu Be—
freiende wenigstens die notwendigste Fertigkeit und Erfahrung im Hufbeschlag besitzt,
sowie auf welchen Zeitraum voraussichtlich die Befreiung erforderlich sein wird. In der
Regel ist auch das Gutachten des Ausschusses des landwirtschaftlichen Bezirksvereins über
das Gesuch einzuholen.