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C. Organisation der Eichbehörden.
014.
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel als Eichaufsichts-
behörde.
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel ist ermächtigt, in geeigneten Fällen die
Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen (§ 17 M. u. G. O.) sie hat außerdem die ihr
in der Anlage vorbehaltenen Eichbefugnisse. Weiterhin liegt ihr namentlich ob:
1. die Verwahrung der verschiedenen Hauptnormale, die Herstellung der Kontroll-
und Gebrauchsnormale, sowie die periodische Prüfung der Kontrollnormale;
2. die Überwachung der Amtsführung der staatlichen Eichämter und der Gemeinde-
faßeichämter sowie die Festsetzung des Wirkungskreises des der Zentralstelle zuge-
teilten eichtechnischen Personals;
3. die Vornahme periodischer Prüfungen der Eichämter;
4. die Beratung der Polizeibehörden bei der Ausübung der Maß-und Gewichtspolizei;
5. der Abschluß von Mietverträgen zur Beschaffung der Eichräume.
15.
Die staatlichen Eichämter.
(0) Es werden 12 Eichämter errichtet mit dem Sitz in Stuttgart, Aalen, Biberach, Calw,
Ebingen, Göppingen, Hall, Heilbronn, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil und Ulm.
Ihre Bezirke, Befugnisse und Ordnungszahlen sind aus der Anlage ersichtlich. Weitere
Eichämter werden nach Bedürfnis errichtet.
(2) Bei der Verteilung des Eichgeschäfts auf die einzelnen Eichämter kann die Zentral-
stelle für Gewerbe und Handel von der Bezirkseinteilung abweichen.
(3) Soweit ein Bedürfnis für Eichungen außerhalb der Amtsräume der Eichämter
(Haupteichstellen) besteht, kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel ständige und un-
ständige Nebenstellen mit oder ohne Beschränkung auf einzelne Eichzweige errichten.
Zur Bedienung dieser Nebenstellen können nach Bedarf besondere Eichbeamte, die ihren
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