Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

133 
8 21. 
Die Eichgeräte der Gemeindefaßeichämter. 
(0) Die Gemeindefaßeichämter müssen mit den vorgeschriebenen Gebrauchsnormalen, 
Hilfsmitteln und Stempeln wie mit der erforderlichen Anzahl entweder von Kubizier- 
apparaten oder von Dezimalbrückenwagen und Gewichten ausgestattet sein. 
(2) Die Stempel haben die für das betreffende Gemeindefaßeichamt vorgeschriebene 
Ordnungszahl zu tragen. 
(3) Die Kubizierapparate oder die Dezimalbrückenwagen und Gewichte müssen den von 
der Zentralstelle für Gewerbe und Handel vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. 
(4) Kubizierapparate, Normale und Hilfsmittel sind durch Vermittlung der Zentralstelle 
für Gewerbe und Handel anzuschaffen. 
8 22. 
Die Behandlung der Eichgeräte. 
(0) Der Gemeindeeichmeister hat die Stempel und die Gebrauchsnormale außerhalb der 
Gebrauchszeit sorgfältig einzuschließen. 
(2) Unbrauchbar gewordene Stempel hat er an die Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
einzusenden, welche sie entwertet und die erforderlichen neuen Stempel verabfolgt. 
(8) Der Gemeindeeichmeister hat darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eichgeräte richtig 
bleiben. Besteht schon vor der durch die Eichämter vorzunehmenden Prüfung (8 24) der 
Verdacht der Unrichtigkeit der Eichgeräte, so hat er das Eichamt in Kenntnis zu setzen. 
*23. 
Das Verfahren der Gemeindefaßeichämter. 
(1) Die Eichung darf nur im Eichraum mit einwandfreiem Wasser und mit den in § 21 
vorgeschriebenen Geräten erfolgen. Ausnahmen von der Eichung im Eichraum kann der 
Ortsvorsteher in einzelnen Fällen zulassen. 
() Im übrigen gelten für das Verfahren der Gemeindefaßeichämter dieselben Bestim- 
mungen wie für die Eichämter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.