Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Artikel 5. 
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich 
Badische Regierung sind befugt, für ihre Gebiete auf ihre Kosten je eine Behörde zu be- 
stimmen, der die Anstellung, Uberwachung, Bestrafung und Entlassung der Lotterie- 
einnehmer ihres Gebiets zusteht. Diese Behörde kann zur Überwachung auch Geschäfts- 
prüfungen vornehmen. Daneben bleibt die Generallotteriedirektion zu Geschäftsprüfungen 
befugt, die sie nach vorheriger Verständigung der bestellten Landesbehörde durch ihre 
Mitglieder oder Beamten ausführen lassen kann. 
Die Einnehmer der süddeutschen Staaten erhalten die Benennung „Einnehmer der 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“. Die Einnehmerstellen führen die Bezeichnung 
„Königlich Bayerische (Königlich Württembergische, Großherzoglich Badische) Einnahme 
der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie". 
Vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers wird der Generallotteriedirektion zur 
Außerung etwaiger Bedenken Mitteilung gemacht werden. Die Bestrafung oder Entlassung 
eines Lotterieeinnehmers wird, und zwar in der Regel vorher, der Generallotteriedirektion 
zur Kenntnis gebracht werden. 
Im übrigen werden die Regierungen der süddeutschen Staaten bei der Annahme von 
Lotterieeinnehmern die preußischen Vorschriften über deren Eigenschaften tunlichst zu- 
grunde legen. Ebenso werden die preußischen Vorschriften über die Sicherheitsleistung, 
die Geschäftsführung, die Stellung und die Vergütung der Lotterieeinnehmer auch für 
die Lotterieeinnehmer des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des 
Großherzogtums Baden in Geltung gesetzt werden. 
Die Lotterieeinnehmer werden, unbeschadet der Bestimmungen im Abfs. 1 dieses 
Artikels, der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von Warnungen und zu 
Vorhaltungen aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von solchen Warnungen und 
Vorhaltungen ist der nach Abs. 1 dieses Artikels bestellten Behörde Mitteilung zu machen. 
Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Strafzwecken dienende 
Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar von der Generallotterie- 
direktion, mit der auch die Abrechnung und der sonstige Geschäftsverkehr unmittelbar
	        
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