Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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stattfindet. Über Beschwerden der Spieler, soweit sie nicht ausschließlich persönliche 
Natur sind und deshalb von der nach Abs. 1 dieses Artikels bestimmten Behörde erledig 
werden, entscheidet die Generallotteriedirektion. 
Artikel 6. 
Für ihre Beteiligung an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erhalten Bayern 
Württemberg und Baden jährlich einen Anteil an deren Ertrag, der in zwei gleichen, an 
2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten im voraus, die erste Rate am 1. Juli 191 
zahlbar ist. 
Der Anteil beträgt in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer für Bayer 
2215 000 46, in Worten: Zwei Millionen zweihundertfünfzehn Tausend Mark, fü 
Württemberg 785 000 .KL, in Worten: Siebenhundertfünfundachtzig Tausend Mark, un 
für Baden 690000 .(, in Worten: Sechshundertneunzig Tausend Mark, jährlich. In de 
weiteren Jahren der Vertragsdauer, einschließlich der etwaigen Verlängerungen, wir 
für jedes Jahr ermittelt, wieviel Lose im Durchschnitt in der letzten Klasse der in den 
vorhergehenden Jahre abgespielten beiden Lotterien von den innerhalb des einzelne 
Staates bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt oder fest übernommen worden sind, und 
diese Losezahl, vervielfältigt mit einem Einheitssatze von 42., in Worten: Zweiundvierzi 
Mark, für jedes Los, ergibt den Ertragsanteil, der in dem einzelnen weiteren Jahre zr 
zahlen ist. Auch für die ersten Jahre der Vertragsdauer wird der Ertragsanteil nach diese 
Berechnung in denjenigen Jahren gezahlt, in welchen der so berechnete Anteil den verein 
barten festen Jahresbetrag übersteigt. 
Ergibt sich während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gegenüber dem den dre 
süddeutschen Staaten als Anteil an dem Ertrage der Lotterie zugesicherten festen Jahres 
betrag in einem dieser Staaten für Preußen ein Verlust, so wird für jedes weitere Jahr de 
im Artikel 8 Abs. 1 bezeichneten Vertragsdauer der Berechnung des Ertragsanteils de 
betreffenden Staates ein Einheitssatz von nur 40 .(, in Worten: vierzig Mark, für jede 
Los so lange zugrunde gelegt, bis der Verlust Preußens ausgeglichen ist. 
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zur Zeit auf 161 /8.belaufende, al 
Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der Gesamtpreis abzüglic
	        
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