Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Königliche Verordunung, · 
betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg und Baden über dit 
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten vom 12. De 
zember 1908 und des Nachtragsübereinkommens zu diesem Staatsvertrage vom 15. Dezember 1910 
Vom 18. Juni 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der zwischen Württemberg und Baden abgeschlossene Staatsvertrag von 
12. Dezember 1908 über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen der 
beiderseitigen Staatsgebieten und das Nachtragsübereinkommen zu diesem Staatsvertrag 
vom 15. Dezember 1910 die Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt haben un 
beiderseitig ratifiziert worden sind, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staats 
ministeriums, daß dieser Vertrag nebst dem Nachtragsübereinkommen öffentlich bekann 
gemacht werde. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juni 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßle:r 
Staatsvertrag 
zwischen 
Württemberg und Baden 
über die Verstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen 
Staatsgebieten. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung habe 
in der Absicht, weitere Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebiete 
zu vereinbaren, Bevollmächtigte ernannt, die vorbehältlich der Allerhöchsten Ratifikatio 
nachstehenden Vertrag verabredet haben:
	        
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