547
6) innerhalb der Grenzen der Pharmacopoen bavarica jede
durch ein berechtigtes ärztliches Individuum verordnete
Arznei jederzeit unweigerlich zu bereiten und abzugeben,
und in den als dringend ärztlich bezeichneten Fällen auch
deren kreditweise Ablieferung selbst in dem Falle nicht zu
beanstanden, wenn der Abnehmer mit Bezahlung früherer
Conten noch im Rückstande sich befinden sollte, — unbe-
schadet jedoch der gesetzlichen Befugniß, zur Sicherung
der Forderung bei vermöglichen Abnehmern die richterliche
Hilfe, außerdem aber die Dazwischenkunft der Armenpflege
in Anspruch zu nehmen;
7) sich alles Selbstordinirens unbedingt zu enthalten;
8) in keinerlei Form und unter keinerlei Vorwande irgend
Geschenke an Aerzte zu machen, und
9) die strengste Verschwiegenheit selbst gegen Hausgenossen
in Allem zu beobachten, was Ehre und Ruf eines Arztes
oder Kranken gefährden könnte.
§. 35.
Jeder Apotheker ist bei Uebernahme der Apotheke auf
vorstehende Obliegenheiten durch die Distriktspolizeibehörde in
Gegenwart des Gerichtsarztes eidlich zu verpflichten.
Den auf amtliche Requisition von einem also verpflichteten
Apotheker vorgenommenen chemischen Untersuchungen kömmt
öffentlicher Glaube zu.
Copitel V.
Von den Apotheker-Gremien.
S. 36.
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein eigenes, aus den
sämmtlichen darin angesessenen Apothekern zusammengesetztes
Gremium.
§. 37.
Diese Gremien, welche bei den Apothekern die Stelle der
durch Art. 7 des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825
gebotenen Gewerbsvereine vertreten, haben, mit Ausschluß jeder
direkten Einwirkung auf Handhabung der Gewerbspolizei, aus-
schließlich zur Aufgabe:
356