Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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3. Körpermaße: 
Kubikmeter . . chm oder m' 
Kubikdezimeter .. ...(s(1modcr(1m" 
Kubikzentimeter ..... ...ccmodercm« 
Kubikmillimeter ... .....(«mmodermm3 
Hektoliter... . .. III 
Liter . .... l 
Milliliter ...-...... ml 
4. Gewichte: 
Tonne ...........t 
Doppelzentner...........dz 
Kilogramm........... kg 
Hektogramm . . .. hh9g 
Gramm.. gç . 6 
Milligrammm.n. mg 
1. Den Buchstaben werden Schlußpunkte nicht beigefügt. 
2. Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlenauedrücke — 
nicht über das Dezimalkomma derselben — gesetzt, also 5,37m, — nicht 5 m 37 
und nicht 5 m 37 cm —. 
3. Zur Trennung der Einerstellen von den Dezimalstellen dient das Komma 
— nicht der Punkt —. Sonst ist das Komma bei Maß= und Gewichtszahlen nich 
anzuwenden, insbesondere nicht zur Abteilung mehrstelliger Zahlenausdrücke. Solche 
Abteilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komme 
aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen zu bewirken 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Staatsprüfung im Baufach. Vom 31. Mai 1912. 
In der Ministerialverfügung über die Vornahme der Staatsprüfung im Baufach 
vom 14. August 1909 (Reg. Bl. S. 241) erhalten die zwei ersten Sätze des § 5 Abs. 
mit sofortiger Wirkung folgende neue Fassung: 
 
	        
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