Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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6) innerhalb der Grenzen der Pharmacopoen bavarica jede 
durch ein berechtigtes ärztliches Individuum verordnete 
Arznei jederzeit unweigerlich zu bereiten und abzugeben, 
und in den als dringend ärztlich bezeichneten Fällen auch 
deren kreditweise Ablieferung selbst in dem Falle nicht zu 
beanstanden, wenn der Abnehmer mit Bezahlung früherer 
Conten noch im Rückstande sich befinden sollte, — unbe- 
schadet jedoch der gesetzlichen Befugniß, zur Sicherung 
der Forderung bei vermöglichen Abnehmern die richterliche 
Hilfe, außerdem aber die Dazwischenkunft der Armenpflege 
in Anspruch zu nehmen; 
7) sich alles Selbstordinirens unbedingt zu enthalten; 
8) in keinerlei Form und unter keinerlei Vorwande irgend 
Geschenke an Aerzte zu machen, und 
9) die strengste Verschwiegenheit selbst gegen Hausgenossen 
in Allem zu beobachten, was Ehre und Ruf eines Arztes 
oder Kranken gefährden könnte. 
§. 35. 
Jeder Apotheker ist bei Uebernahme der Apotheke auf 
vorstehende Obliegenheiten durch die Distriktspolizeibehörde in 
Gegenwart des Gerichtsarztes eidlich zu verpflichten. 
Den auf amtliche Requisition von einem also verpflichteten 
Apotheker vorgenommenen chemischen Untersuchungen kömmt 
öffentlicher Glaube zu. 
Copitel V. 
Von den Apotheker-Gremien. 
S. 36. 
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein eigenes, aus den 
sämmtlichen darin angesessenen Apothekern zusammengesetztes 
Gremium. 
§. 37. 
Diese Gremien, welche bei den Apothekern die Stelle der 
durch Art. 7 des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 
gebotenen Gewerbsvereine vertreten, haben, mit Ausschluß jeder 
direkten Einwirkung auf Handhabung der Gewerbspolizei, aus- 
schließlich zur Aufgabe: 
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