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sowie innerhalb ihres Geschäftskreises auch die Senatspräsidenten des Oberlandes—
gerichts und die ordentlichen Vorsitzenden der Kammern der Landgerichte wegen
Verfehlungen im Dienste selbst gegen die ihnen untergebenen Kanzlei= und Unter-
beamten und, wenn die Verfehlungen in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem
Vorstand begangen worden sind, gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen.
Gegen die Richter der eigenen Gerichtsstelle können sie nur Verweise ver-
hängen;
die dienstaufsichtführenden Amtsrichter gegen ihre eigenen Kanzlei= und Unter-
beamten, sowie gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen.
Gegen einen richterlichen Angehörigen des Amtsgerichts können sie keine
Ordnungsstrafen verhängen; zu Erinnerungen und Vorstellungen sind sie nach den
näheren Bestimmungen der Dienstvorschriften befugt. Der § 8 der gegenwärtigen
Verordnung findet hienach insoweit auf sie keine Anwendung;
der Generalstaatsanwalt gegen alle Beamte der Staats= und Amtsanwaltschaften;
die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten (Oberstaatsanwälte) wegen
Verfehlungen im Dienste selbst gegen alle Beamte der Staatsanwaltschaft und der
Amtsanwaltschaften des Landgerichtsbezirks.
Insoweit als Kanzlei= und Unterbeamte der Gerichte gleichzeitig im Dienst
der Staatsanwaltschaft verwendet werden, unterstehen sie der Ordnungsstraf-
gewalt der ersten Beamten der Staatsanwaltschaft.
Gegen Beamte anderer Departements, welche auf Grund des Art. 26 Abft. 3
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879
(Reg. Bl. S. 3) und nach der K. Verordnung vom 22. Dezember 1902, betreffend
die Versehung des Amts der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den
Schöffengerichten, (Reg. Bl. S. 619) mit Wahrnehmung der Amtsanwaltschaft
beauftragt werden, greift die Ordnungsstrafgewalt der Oberstaatsanwälte, des
Generalstaatsanwalts und des Vorstands des Justizministeriums nur bezüglich der
den staatsanwaltlichen Geschäftskreis berührenden Dienstverfehlungen Platz
(vergl. auch § 9 Abs. 2);