Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sowie innerhalb ihres Geschäftskreises auch die Senatspräsidenten des Oberlandes— 
gerichts und die ordentlichen Vorsitzenden der Kammern der Landgerichte wegen 
Verfehlungen im Dienste selbst gegen die ihnen untergebenen Kanzlei= und Unter- 
beamten und, wenn die Verfehlungen in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem 
Vorstand begangen worden sind, gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen. 
Gegen die Richter der eigenen Gerichtsstelle können sie nur Verweise ver- 
hängen; 
die dienstaufsichtführenden Amtsrichter gegen ihre eigenen Kanzlei= und Unter- 
beamten, sowie gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen. 
Gegen einen richterlichen Angehörigen des Amtsgerichts können sie keine 
Ordnungsstrafen verhängen; zu Erinnerungen und Vorstellungen sind sie nach den 
näheren Bestimmungen der Dienstvorschriften befugt. Der § 8 der gegenwärtigen 
Verordnung findet hienach insoweit auf sie keine Anwendung; 
der Generalstaatsanwalt gegen alle Beamte der Staats= und Amtsanwaltschaften; 
die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten (Oberstaatsanwälte) wegen 
Verfehlungen im Dienste selbst gegen alle Beamte der Staatsanwaltschaft und der 
Amtsanwaltschaften des Landgerichtsbezirks. 
Insoweit als Kanzlei= und Unterbeamte der Gerichte gleichzeitig im Dienst 
der Staatsanwaltschaft verwendet werden, unterstehen sie der Ordnungsstraf- 
gewalt der ersten Beamten der Staatsanwaltschaft. 
Gegen Beamte anderer Departements, welche auf Grund des Art. 26 Abft. 3 
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 
(Reg. Bl. S. 3) und nach der K. Verordnung vom 22. Dezember 1902, betreffend 
die Versehung des Amts der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den 
Schöffengerichten, (Reg. Bl. S. 619) mit Wahrnehmung der Amtsanwaltschaft 
beauftragt werden, greift die Ordnungsstrafgewalt der Oberstaatsanwälte, des 
Generalstaatsanwalts und des Vorstands des Justizministeriums nur bezüglich der 
den staatsanwaltlichen Geschäftskreis berührenden Dienstverfehlungen Platz 
(vergl. auch § 9 Abs. 2);
	        
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