Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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5) der Vorstand des Strafanstaltenkollegiums wegen Verfehlungen im Dienste selbst 
gegen die ihm untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten und, wenn die Ver- 
fehlungen in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem Vorstand begangen 
worden sind, gegen die Beamten der Strafanstalten und Gerichtsgefängnisse mit 
Ausnahme der Richter, sowie gegen die Aufseher; 
II. Im Departement der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Politische Abteilung: 
der Vorstand der Archivdirektion gegen die ihm untergebenen Kanzlei= und 
Unterbeamten. " 
Gegen die ihm untergebenen höheren Beamten kann er nur Verweise ver- 
hängen; 
III. Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung: 
1) die Präsidenten der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der General= 
direktion der Posten und Telegraphen gegen die Kanzlei= und Unterbeamten der 
Generaldirektionen, sowie gegen die übrigen ihnen untergebenen Beamten; 
2) die Abteilungsvorstände bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der 
Generaldirektion der Posten und Telegraphen gegen die der Abteilung zugeteilten 
Kanzlei= und Unterbeamten, sowie gegen die übrigen ihr untergebenen Beamten; 
IV. In den sonstigen Departements: 
die Vorstände der mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten 
Zentralbehörden, der Ministerialabteilungen für den Straßen= und Wasserbau 
und für das Hochbauwesen, sowie der Kreisregierungen gegen die ihnen unmittelbar 
untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten und gegen alle Beamte der nachgesetzten 
Stellen. Dem Vorstand des Steuerkollegiums als Gesamtkollegium steht die 
Strafbefugnis auch gegenüber den Kanzlei= und Unterbeamten der Abteilungen des
	        
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