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Q) Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. Von diesem Tage an ver-
lieren die mit ihrem Inhalt in Widerspruch stehenden bisherigen, in Verordnungen und
Verfügungen enthaltenen Vorschriften ihre Geltung.
(2) Insbesondere werden aufgehoben:
§*s2 der K. Verordnung vom 20. Dezember 1876 in Betreff der Einführung des
V. Abschnitts des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staats-
beamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, (Reg. Bl. von 1877
S. 5) nebst Beilage;
die K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Behörden
und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Be-
amten, (Reg.Bl. S. 14);
die K. Verordnung vom 27. September 1879, betreffend die Zuständigkeit der Be-
hörden und Beamten des Justizdepartements zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen
die ihnen untergebenen Beamten, (Reg. Bl. S. 401);
§ 9 Abs. 3 der K. Verordnung vom 20. März 1881, betreffend die Verwaltung und
Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, Reg. Bl. S. 99, § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 dieser
Verordnung, soweit sie sich auf Strafbefugnisse beziehen;
die K. Verordnung vom 14. April 1881 in Betreff der Ausführung des Art. 4 Abs. 2
des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes
vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen,
(Reg. Bl. S. 339) nebst Beilage;
die K. Verordnungen vom 5. Januar und vom 28. Juni 1896, betreffend die Ab-
änderung der K. Verordnung vom 13. Februar 1877 über die Zuständigkeit der Behörden
und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Be-
amten, (Reg. Bl. S. 3 und 141);
§ 11 der K. Verordnung vom 8. März 1900, betreffend die Organisation des äußeren
Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt, (Reg. Bl. S. 227);