Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 11. 
Q) Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. Von diesem Tage an ver- 
lieren die mit ihrem Inhalt in Widerspruch stehenden bisherigen, in Verordnungen und 
Verfügungen enthaltenen Vorschriften ihre Geltung. 
(2) Insbesondere werden aufgehoben: 
§*s2 der K. Verordnung vom 20. Dezember 1876 in Betreff der Einführung des 
V. Abschnitts des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staats- 
beamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, (Reg. Bl. von 1877 
S. 5) nebst Beilage; 
die K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Behörden 
und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Be- 
amten, (Reg.Bl. S. 14); 
die K. Verordnung vom 27. September 1879, betreffend die Zuständigkeit der Be- 
hörden und Beamten des Justizdepartements zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen 
die ihnen untergebenen Beamten, (Reg. Bl. S. 401); 
§ 9 Abs. 3 der K. Verordnung vom 20. März 1881, betreffend die Verwaltung und 
Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, Reg. Bl. S. 99, § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 dieser 
Verordnung, soweit sie sich auf Strafbefugnisse beziehen; 
die K. Verordnung vom 14. April 1881 in Betreff der Ausführung des Art. 4 Abs. 2 
des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, 
(Reg. Bl. S. 339) nebst Beilage; 
die K. Verordnungen vom 5. Januar und vom 28. Juni 1896, betreffend die Ab- 
änderung der K. Verordnung vom 13. Februar 1877 über die Zuständigkeit der Behörden 
und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Be- 
amten, (Reg. Bl. S. 3 und 141); 
§ 11 der K. Verordnung vom 8. März 1900, betreffend die Organisation des äußeren 
Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt, (Reg. Bl. S. 227);
	        
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