Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§6 Abs. 2 der K. Verordnung vom 24. Februar 1901, betreffend die Dienstverhältnisse 
der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den gerichtlichen Gefängnissen und 
Strafanstalten, (Reg. Bl. S. 47); 
die K. Verordnung vom 22. Dezember 1902, betreffend die Abänderung der K. Ver- 
ordnung vom 13. Februar 1877 über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur 
Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten, (Reg. Bl. 
S. 603). 
Gegeben Bebenhausen, den 27. Juni 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Augestelte. Vom 26. Juni 1912. 
Zum Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 989) wird nachstehendes verfügt. 
Zu §8 51 des Gesetzes. 
sl 1. 
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Nr. 4 des Gesetzes gelten 
die Hochschulen, die Fachschulen und die sonstigen der beruflichen Fortbildung dienenden 
Unterrichtsveranstaltungen des Staats, sofern ihr Besuch regelmäßig mindestens für die 
Dauer eines Monats die Fortsetzung eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses ausschließt, 
sowie unter derselben Voraussetzung diejenigen anderweiten der beruflichen Fortbildung 
dienenden Unterrichtsveranstaltungen, die der staatlichen Aufsicht unterstellt sind. 
Zu § 54 des Gesetzes. 
82. 
(0) Bescheinigungen von Krankheitszeiten werden von der Ortsbehörde für die Arbeiter— 
versicherung auf Antrag des Versicherten nach Vorlage der erforderlichen Nachweise, 
insbesondere ärztlicher Zeugnisse, ausgestellt.
	        
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