Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Unternehmer Beschwerde an das Oberbergamt zu, das endgültig entscheidet. Die Be— 
schwerde ist binnen einer Woche seit der Eröffnung der Entscheidung bei dem Berganit 
schriftlich einzureichen. 
Zu § 321 des Gesetzes. 
86. 
(0) Von den durch das Gesetz staatlichen oder gemeindlichen Behörden zugewiesenen 
Aufgaben kommen zu 
a. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden den Kreisregierungen, 
h. diejenigen der unteren Verwaltungsbehörden den Oberämtern, 
e. diejenigen der Gemeindebehörden im Sinne der §§ 45 und 46 des Gesetzes den 
Gemeinderäten, 
d. diejenigen der Gemeindebehörde im Sinne des § 149 des Gesetzes sowic der Orts- 
polizeibehörden den Ortsvorstehern. 
(2) Als Gemeindeverbände haben die Amtskörperschaften, die Gemeindeverbände im 
Sinne des Art. 184 der Gemeindeordnung und die Bezirksverbände im Sinne des Art. 92 
der Bezirksordnung, sowie die Landarmenverbände zu gelten. 
Zu § 371 des Gesetzes. 
87. 
Zur Erteilung der Genehmigung nach § 371 Abs. 2 des Gesetzes ist das Oberamt 
zuständig. 
Stuttgart, den 26. Juni 1912. 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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