Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

208 
87. 
(1) Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Zentralstelle gegenüber den Handels- 
kammern sind die Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juli 1899, betreffend die Handels- 
kammern, (Reg. Bl. S. 579) und die in dessen Vollzug ergangenen oder ergehenden Be- 
stimmungen maßgebend. 
2) Mit den Handelskammern verkehrt die Zentralstelle in der Form des Erlasses. Sie 
vermittelt den regelmäßigen Verkehr zwischen den Handelskammern und dem Ministerium 
des Innern. An sie haben dieselben die für das Ministerium bestimmten Berichte einzu- 
reichen und ebenso empfangen sie durch die Zentralstelle die Entschließungen des Mini- 
steriums. 
(8) Von Anträgen oder Petitionen, welche die Handelskammern an andere Staats— 
behörden als das Ministerium des Innern oder an Reichsorgane unmittelbar einreichen, 
haben sie gleichzeitig der Zentralstelle für Gewerbe und Handel Abschrift mitzuteilen. 
88. 
2 
(1) Gegenüber den Handwerkskammern übt die Zentralstelle die ihr übertragenen Zu- 
ständigkeiten einer höheren Verwaltungsbehörde gemäß den hierfür bestehenden besonderen 
Vorschriften aus (§ 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31. Oktober 1899, 
betreffend den Vollzug des Abschnitts III des Titels VI der Gewerbeordnung, Reg. Bl. 
S. 785). 
(2) Die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes des § 7 finden entsprechende 
Anwendung. 
II. Organisation. 
89. 
(1) Die Zentralstelle ist dem Ministerium des Innern untergeordnet. 
(2) Soweit ihr von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens mit Zustimmung 
des Ministeriums des Innern die Leitung und Aufsicht für solche Schulen übertragen ist, 
die in den Geschäftskreis des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens gehören, ist sie 
diesem Ministerium unterstellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.