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87.
(1) Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Zentralstelle gegenüber den Handels-
kammern sind die Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juli 1899, betreffend die Handels-
kammern, (Reg. Bl. S. 579) und die in dessen Vollzug ergangenen oder ergehenden Be-
stimmungen maßgebend.
2) Mit den Handelskammern verkehrt die Zentralstelle in der Form des Erlasses. Sie
vermittelt den regelmäßigen Verkehr zwischen den Handelskammern und dem Ministerium
des Innern. An sie haben dieselben die für das Ministerium bestimmten Berichte einzu-
reichen und ebenso empfangen sie durch die Zentralstelle die Entschließungen des Mini-
steriums.
(8) Von Anträgen oder Petitionen, welche die Handelskammern an andere Staats—
behörden als das Ministerium des Innern oder an Reichsorgane unmittelbar einreichen,
haben sie gleichzeitig der Zentralstelle für Gewerbe und Handel Abschrift mitzuteilen.
88.
2
(1) Gegenüber den Handwerkskammern übt die Zentralstelle die ihr übertragenen Zu-
ständigkeiten einer höheren Verwaltungsbehörde gemäß den hierfür bestehenden besonderen
Vorschriften aus (§ 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31. Oktober 1899,
betreffend den Vollzug des Abschnitts III des Titels VI der Gewerbeordnung, Reg. Bl.
S. 785).
(2) Die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes des § 7 finden entsprechende
Anwendung.
II. Organisation.
89.
(1) Die Zentralstelle ist dem Ministerium des Innern untergeordnet.
(2) Soweit ihr von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens mit Zustimmung
des Ministeriums des Innern die Leitung und Aufsicht für solche Schulen übertragen ist,
die in den Geschäftskreis des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens gehören, ist sie
diesem Ministerium unterstellt.