Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten hinzu: 
bei dem Departement des Innern, Etatskapitel 20 bis 440, für die neuen Ver- 
sicherungsbehörden im Etatsjahr 1112 83020 K. 
Dieser Betrag ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Ein- 
nahmen möglich wird, aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse 
vorzuschießen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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