Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

235 
die beteiligten Gemeinden und sonstigen Wasserabnehmer bereitstellt. Die Ersatzpflicht 
tritt ein ohne Rücksicht auf den Bestand und die Leistungsfähigkeit der Anlage. Die näheren 
Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem Staat und den beteiligten Gemeinden 
und sonstigen Wasserabnehmern, insbesondere über die von ihnen zu übernehmenden 
Verpflichtungen, werden durch Verträge geregelt, die den Ständen zur Kenntnis vorzu- 
legen sind. 
Art. 3. 
Zur Ausführung des Unternehmens werden 14 500 000 /¼ bestimmt. Die Deckung 
dieses Aufwands erfolgt durch ein Staatsanlehen, das von der ständischen Schulden- 
verwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanz- 
ministeriums unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen ist. Die Tilgung des 
Anlehens erfolgt spätestens innerhalb 40 Jahren, beginnend mit dem auf den Tag der 
Bauabrechnung folgenden Betriebsjahr. Wird das Werk durch die Gemeinden vor voll- 
ständiger Tilgung übernommen, so ist der Rest des Anlehens binnen Jahresfrist nach der 
Übernahme zu tilgen. « 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Lehrergesetz). Vom 10. Juli 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
) Auf die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen (Art. 11 und 14 des Volksschul- 
gesetzes vom 17. August 1909, Reg. Bl. S. 178) finden die Bestimmungen des Beamten-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.