fullscreen: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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men-Mehrheit gegen den Proponenten den 
Ausschlag giebt, so ist den euch untergcord- 
neten Gerichten erster Instanz hiezu der ge- 
messenste Befehl zu ertheilen. 
I1I. Form. 
Nothwendig muß das Civil vom Kri- 
minal getrennt, und für jedes ein besonders 
Qualifikatione-Buch geführt werden. 
a) Qualifikations-Buch über die Civil= 
Verhandlungen. 
Die Anlage Zifer lI. liesert das For- 
mular dazu. Was darin aufsgenommen 
werden soll, zeigen die Rubriken. Um je- 
doch über deren Anwendung keinen Zweifel 
übrig zu lassen, und die so wesentlich erfo- 
derliche Gleichförmigkeit bei allen Appella- 
tionsgerichten zu erzielen, ertheilen Wir 
nachstehende Anweisung und Erlduterungen: 
1) Das Qualisikations-Buch wird nach 
alphabetrischer Namensordnung der Unterge- 
richte eingerichtet, der Rame des Gerichts 
auf der linken Seite oberhalb der Rubriken 
gesezt, und für jedes einzelne eine angemes 
sene Zahl weißer Blätter zur successiven 
Ausfüllung bestimmrt. 
2) Dasselbe ist mit einem alphabetischen 
Namen-Register der darin vorkommenden 
Personen zu versehen. 
3) Das Rubrum der Akten, welche je- 
deslmmal Gegenstand der Beurtheilung sind, 
wird, nach deren verschiedenen Beschaffenheit, 
in die II. III. oder IV. Kolumne eingetra- 
gen, für welche ihr sie geeignet findet. — 
Für „volumin ös“ und „sehr schwer“ 
sind diejenigen Akten zu halten, welche, wenn 
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hleich nicht aus vielen Bänden bestehend, 
durch beträchtliche Vorakten, durch Menge 
und Verschiedenheit der Beweis= und Ge- 
genbeweis-Mittel, durch Umfang der recht- 
lichen Ausführungen eine bedeutende Masse 
zu erwägender und zu beurtheilender Akten- 
stücke bilden, — und nebenbei wegen Un- 
bestimmtheit der Geschichte und des Thatbe- 
standes, wegen Zweideutigkeit oder Verschie- 
denartigkeit der beigebrachten Beweise und 
Gegenbeweise selbst, und deren Widersprüche 
gegeneinander, dann wegen Schwierigkeit 
der zu erörkernden Rechtsfragen, zur gründ- 
lichen Bearbeitung und Enescheidung große 
Anstrengung, Scharfsinn, und außer der 
Rechte-Theorie eine vertraute Bekanntschaft 
mit dem Wesen und den Eigenheiten des ge- 
tichtlichen Verfahrens erfodern. 
Zu den „nicht voluminssen, aber 
verwickelten“ werden solche gerechnec, 
welche zwar nicht durch die Summe der 
Abtenprodukte die Arbeit erschweren, worinn 
jedech die übrigen vorbezeichneten Schwierig- 
keiten alle oder zum Theile, oder in einem 
mindern Grade angetroffen werden. 
Alle übrigen Sachen, wenn sie gleich 
einige Schwierigkeit darbieten, welche aber 
leicht überwunden werden konnte, sind unter 
die „einfachen und leichten“ zu relhen. 
Dain jeder dieser drei Klassen der Sereits- 
Gegenstand wichtig, oder geringfügig seyn 
kann, und diese Eigenschaft an sich auf die 
Schwierigkeit in der Behandlung und Ent- 
scheidung des Streits keinen Einfluß hat,
	        
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