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men-Mehrheit gegen den Proponenten den
Ausschlag giebt, so ist den euch untergcord-
neten Gerichten erster Instanz hiezu der ge-
messenste Befehl zu ertheilen.
I1I. Form.
Nothwendig muß das Civil vom Kri-
minal getrennt, und für jedes ein besonders
Qualifikatione-Buch geführt werden.
a) Qualifikations-Buch über die Civil=
Verhandlungen.
Die Anlage Zifer lI. liesert das For-
mular dazu. Was darin aufsgenommen
werden soll, zeigen die Rubriken. Um je-
doch über deren Anwendung keinen Zweifel
übrig zu lassen, und die so wesentlich erfo-
derliche Gleichförmigkeit bei allen Appella-
tionsgerichten zu erzielen, ertheilen Wir
nachstehende Anweisung und Erlduterungen:
1) Das Qualisikations-Buch wird nach
alphabetrischer Namensordnung der Unterge-
richte eingerichtet, der Rame des Gerichts
auf der linken Seite oberhalb der Rubriken
gesezt, und für jedes einzelne eine angemes
sene Zahl weißer Blätter zur successiven
Ausfüllung bestimmrt.
2) Dasselbe ist mit einem alphabetischen
Namen-Register der darin vorkommenden
Personen zu versehen.
3) Das Rubrum der Akten, welche je-
deslmmal Gegenstand der Beurtheilung sind,
wird, nach deren verschiedenen Beschaffenheit,
in die II. III. oder IV. Kolumne eingetra-
gen, für welche ihr sie geeignet findet. —
Für „volumin ös“ und „sehr schwer“
sind diejenigen Akten zu halten, welche, wenn
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hleich nicht aus vielen Bänden bestehend,
durch beträchtliche Vorakten, durch Menge
und Verschiedenheit der Beweis= und Ge-
genbeweis-Mittel, durch Umfang der recht-
lichen Ausführungen eine bedeutende Masse
zu erwägender und zu beurtheilender Akten-
stücke bilden, — und nebenbei wegen Un-
bestimmtheit der Geschichte und des Thatbe-
standes, wegen Zweideutigkeit oder Verschie-
denartigkeit der beigebrachten Beweise und
Gegenbeweise selbst, und deren Widersprüche
gegeneinander, dann wegen Schwierigkeit
der zu erörkernden Rechtsfragen, zur gründ-
lichen Bearbeitung und Enescheidung große
Anstrengung, Scharfsinn, und außer der
Rechte-Theorie eine vertraute Bekanntschaft
mit dem Wesen und den Eigenheiten des ge-
tichtlichen Verfahrens erfodern.
Zu den „nicht voluminssen, aber
verwickelten“ werden solche gerechnec,
welche zwar nicht durch die Summe der
Abtenprodukte die Arbeit erschweren, worinn
jedech die übrigen vorbezeichneten Schwierig-
keiten alle oder zum Theile, oder in einem
mindern Grade angetroffen werden.
Alle übrigen Sachen, wenn sie gleich
einige Schwierigkeit darbieten, welche aber
leicht überwunden werden konnte, sind unter
die „einfachen und leichten“ zu relhen.
Dain jeder dieser drei Klassen der Sereits-
Gegenstand wichtig, oder geringfügig seyn
kann, und diese Eigenschaft an sich auf die
Schwierigkeit in der Behandlung und Ent-
scheidung des Streits keinen Einfluß hat,