Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Der Beitragssatz, welcher hienach auf eine Mark Umlagekapital oder ein bestimmtes 
Vielfaches einer Mark trifft, ist vom Genossenschaftsvorstand durch den Staatsanzeiger und 
die Amtsblätter der einzelnen Oberämter bekannt zu machen. 
Art. 33. 
Jede Gemeindebehörde hat einzuziehen: 
a) diejenigen Beiträge, welche auf die Steuerkapitale der innerhalb des Gemeinde- 
bezirks liegenden Grundstücke treffen, soweit diese Kapitale nicht nach Art. 30 der 
Gemeindebehörde des Betriebssitzes mitgeteilt worden sind, 
b) alle sonstigen Beiträge, welche von den Unternehmern der im Gemeindebezirk 
seßhaften Betriebe (Art. 25 bis 27 und Art. 30) zu entrichten sind. 
Art. 34. 
(1) Die Gemeinde hat den auf sie treffenden Betrag der Umlage binnen zwei Monaten 
nach Empfang der Aufforderung an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Die Unter- 
austeilung der Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen erfolgt durch die Gemeinde- 
behörde. Uneinziehbare Beiträge fallen der Gemeinde zur Last. 
(0) Werden gemäß § 1011 in Verbindung mit § 738 der Reichsversicherungsordnung Vor- 
schüsse auf die Beiträge erhoben, so hat die Gemeinde die entsprechenden nach der letzten 
Umlage auf sie treffenden Beträge spätestens zwei Wochen nach dem Fälligkeitstage an den 
Genossenschaftsvorstand einzusenden. Im übrigen gelten Satz 2 und 3 des Abs. 1 entsprechend. 
Art. 35. 
(0) Gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs kann der als zahlungspflichtig in Anspruch 
Genommene binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung Beschwerde an das 
Versicherungsamt (Beschlußausschuß) erheben. Die Beschwerde kann nur bei der Gemeinde- 
behörde eingelegt werden. 
(2) Durch die Beschwerde kann sowohl die Beitragspflicht als die Höhe des festgestellten 
Beitrags, nicht aber eine nach Art. 25 und 26 bewirkte Einschätzung oder eine nach Art. 41 
erfolgte Veranlagung nach dem Gefahrtarif angefochten werden. Gegen die auf die Be- 
schwerde erlassene Entscheidung des Versicherungsamts kann binnen zwei Wochen nach der
	        
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