Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

263 
621. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 19. Juli 1912. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Eber- und Ziegenbockhaltung. Vom 8. Juli 1912. S. 263. — Gesetz, betreffend die 
Dienstverhältnisse der Oberamtsärzte (Oberamtsarztgesetz). Vom 10. Juli 1912. S. 270. 
  
Gesetz, 
betreffend die Eber= und Siegenbockhaltung. Vom 8. Juli 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
(1) Gemeinden, in denen von einer Mehrheit von Züchtern mehr als 15 Mutterschweine 
oder mehr als 20 Ziegen nicht nur vorübergehend zur Zucht verwendet werden, sind zur 
Aufstellung der erforderlichen Eber und Ziegenböcke verpflichtet, soweit hiefür nicht 
auf andere Weise genügend gesorgt ist. 
(2) In Teilgemeinden mit eigener Markung ist die Eber- und Ziegenbockhaltung Ob— 
liegenheit der Teilgemeinde, soweit nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas anderes 
festgesetzt ist (Art. 174 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906, Reg. Bl. S. 323).
	        
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