Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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unterliegen alle in einer Gemeinde vorhandenen taubstummen oder der Taubstummheit 
verdächtigen Kinder ohne Unterschied ihres Geburtsorts oder ihrer Staatsangehörigkeit. 
8 2. 
Die statistische Aufnahme erfolgt mittels Fragebogen, die an die gemeinschaftlichen 
Oberämter in Schulsachen von dem Evangelischen oder Katholischen Oberschulrat auf 
Ansuchen abgegeben werden. 
8 3. 
Für jedes in einer Gemeinde vorhandene, nicht in einer Taubstummenanstalt be- 
findliche taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind, das in dem betreffenden 
Jahr in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen eintritt (§ 1), ist am Anfang des 
Kalenderjahrs ein Fragebogen in dreifacher Ausfertigung anzulegen. Der Kopf des 
Fragebogens ist von den beiden Vorsitzenden des Ortsschulrats auszufüllen. Von den 
Fragen sind nur Nr. 1 bis einschließlich 12 zu beantworten. Die Beantwortung dieser 
Fragen geschieht durch den beamteten Arzt (Oberamtsarzt), welchem zu diesem Zweck 
der Fragebogen vom Ortsvorsteher bis spätestens 15. Januar zugustellen ist. 
Der beamtete Arzt beantwortet die Fragen 1 bis 12 auf Grund der von ihm 
anzustellenden Erhebungen und einer Untersuchung des taubstummen Kindes; hiebei 
wird außer der Vernehmung der Angehörigen des Kindes insbesondere eine Rücksprache 
mit dem betreffenden Lehrer, dem Geistlichen und dem Arzte, der etwa das Kind oder 
dessen Familie schon behandelt hat, in Betracht kommen. 
Ob der Taubstumme zum Zweck der Zählung oder Untersuchung von dem be- 
amteten Arzte aufgesucht oder diesem zugeführt werden soll, ist von letzterem nach 
pflichtmäßigem Ermessen im einzelnen Fall nach Lage der Umstände zu entscheiden. 
Für die Untersuchung des Kindes und die Ausfüllung des Fragebogens dürfen 
den Angehörigen desselben keinerlei Gebühren angerechnet werden, sie ist, soweit sie nicht 
am Amtssitz stattfindet, im Interesse der Kostenersparnis tunlichst mit anderen Geschäften
	        
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