Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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können die genannten Ställe und Betriebe auf Anordnung des Oberamts 
besonderen unvermuteten Visitationen unterworfen werden. 
d) Bezüglich der Betriebe von Abdeckern sind die Bestimmungen des § 86 maß- 
gebend. 
Hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Veranstaltungen sind bei Anordnung der Beauf- 
sichtigung jeweils auch die näheren Bestimmungen über deren Durchführung zu treffen. 
(6) Soweit erforderlich, sind dem beamteten Tierarzt weitere approbierte Tierärzte 
zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist zur Beaufsichtigung von Viehmärkten und Vieh- 
ausstellungen, im Falle der näheren Einzeluntersuchung der zugeführten Tiere an den Ein- 
gängen zum Viehhof usw. (Abs. 5 unter b Unterabs. 2) auch zur Beaufsichtigung von Vieh- 
höfen und von öffentlichen Tierschauen, für jeden für Tiere offenen Zugang ein approbierter 
Tierarzt beizuziehen. In öffentlichen Schlachthäusern können die regelmäßigen Unter- 
suchungen den von der Gemeinde angestellten Schlachthoftierärzten übertragen und 
nötigenfalls unter der Verantwortlichkeit des tierärztlichen Schlachthofleiters auch die 
nichttierärztlichen Fleischbeschauer zur Vornahme dieser Untersuchungen zugelassen werden. 
Jedem zur Vornahme seuchenpolizeilicher Untersuchungen berufenen beamteten oder nicht- 
beamteten Tierarzt oder nichttierärztlichen Fleischbeschauer ist auf Erfordern das nötige 
Hilfspersonal zu stellen; auch sind ihm die nötigen Gegenstände zur Reinigung und 
Desinfektion der Hände, Kleider usw. zu liefern. 
818 (). 
(1) Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 17 stattfindet, kann im 
Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer vom Medizinalkollegium 
angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über 
Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den 
ihr unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner, 
soweit dies nicht im Abs. 2 dauernd angeordnet ist, über das Bestehen, die Eröffnung 
oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in 
der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
	        
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