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können die genannten Ställe und Betriebe auf Anordnung des Oberamts
besonderen unvermuteten Visitationen unterworfen werden.
d) Bezüglich der Betriebe von Abdeckern sind die Bestimmungen des § 86 maß-
gebend.
Hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Veranstaltungen sind bei Anordnung der Beauf-
sichtigung jeweils auch die näheren Bestimmungen über deren Durchführung zu treffen.
(6) Soweit erforderlich, sind dem beamteten Tierarzt weitere approbierte Tierärzte
zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist zur Beaufsichtigung von Viehmärkten und Vieh-
ausstellungen, im Falle der näheren Einzeluntersuchung der zugeführten Tiere an den Ein-
gängen zum Viehhof usw. (Abs. 5 unter b Unterabs. 2) auch zur Beaufsichtigung von Vieh-
höfen und von öffentlichen Tierschauen, für jeden für Tiere offenen Zugang ein approbierter
Tierarzt beizuziehen. In öffentlichen Schlachthäusern können die regelmäßigen Unter-
suchungen den von der Gemeinde angestellten Schlachthoftierärzten übertragen und
nötigenfalls unter der Verantwortlichkeit des tierärztlichen Schlachthofleiters auch die
nichttierärztlichen Fleischbeschauer zur Vornahme dieser Untersuchungen zugelassen werden.
Jedem zur Vornahme seuchenpolizeilicher Untersuchungen berufenen beamteten oder nicht-
beamteten Tierarzt oder nichttierärztlichen Fleischbeschauer ist auf Erfordern das nötige
Hilfspersonal zu stellen; auch sind ihm die nötigen Gegenstände zur Reinigung und
Desinfektion der Hände, Kleider usw. zu liefern.
818 ().
(1) Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 17 stattfindet, kann im
Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer vom Medizinalkollegium
angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über
Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den
ihr unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner,
soweit dies nicht im Abs. 2 dauernd angeordnet ist, über das Bestehen, die Eröffnung
oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in
der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.