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4. Alrsprungs. und Gesundheitszeugnisse für Vieh.
(8 17 Nr. 3 des Reichsgesetzes.)
27 (16).
() Für im Besitze von Händlern (§ 16) befindliche Schweine, die zum Zwecke
des Verkaufs aufgestellt oder außerhalb abgegrenzter Räumlichkeiten feilgeboten oder
auf Märkte aufgetrieben werden, sind amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen.
Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann diese Vorschrift
vom Medizinalkollegium auf die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Wiederkäuer
mit der Maßgabe ausgedehnt werden, daß das Gesundheitszeugnis auch von einem
nichtbeamteten approbierten Tierarzt ausgestellt sein darf. Ausgenommen von den Be-
stimmungen in Satz 1, 2 sind Tiere, die in öffentlichen Schlachthäusern zum Verkauf
aufgestellt sind oder auf Schlachtviehhofmärkte aufgetrieben werden.
(2) Solange eine bestimmte Seuchengefahr vorliegt, kann vom Medizinalkollegium
weiter angeordnet werden, daß die Gesundheitszeugnisse schon am Herkunftsort vor Beginn
des Transports ausgestellt sein müssen. Als Herkunftsort im Sinne dieser Bestimmung
ist der Erwerbsort oder der Verladeort im Eisen bahn= und Schiffsverkehre oder die sonstige
Sammelstelle der eingekauften Tiere zu betrachten. Für die Dauer einer solchen Anord-
nung fällt die Befreiung vom Gesundheitszeugniszwang (Abs. 1 Satz 3) für aus anderen
deutschen Bundesstaaten in öffentliche Schlachthäuser oder Schlachtviehhöfe eingeführte
Tiere der betreffenden Gattung weg.
(3) Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann das
Medizinalkollegium auch vorschreiben, daß die im Besitze von Viehhändlern befindlichen
Wiederkäuer oder Schweine schon beim Transport vom Erwerbsort nach der Verladestation
oder der sonstigen Sammelstelle mit Gesundheitszeugnissen versehen sein müssen.
(4) Die Oberämter werden ermächtigt, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt,
für das auf einzelne Märkte oder öffentliche Tierschauen — mit Ausnahme der Katzen-,
Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen — gebrachte Vieh die Beibringung von Ur-
sprungs= und von Gesundheitszeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob die Tiere einem
Viehhändler oder einer anderen Person gehören, anzuordnen.