Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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4. Alrsprungs. und Gesundheitszeugnisse für Vieh. 
(8 17 Nr. 3 des Reichsgesetzes.) 
27 (16). 
() Für im Besitze von Händlern (§ 16) befindliche Schweine, die zum Zwecke 
des Verkaufs aufgestellt oder außerhalb abgegrenzter Räumlichkeiten feilgeboten oder 
auf Märkte aufgetrieben werden, sind amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen. 
Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann diese Vorschrift 
vom Medizinalkollegium auf die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Wiederkäuer 
mit der Maßgabe ausgedehnt werden, daß das Gesundheitszeugnis auch von einem 
nichtbeamteten approbierten Tierarzt ausgestellt sein darf. Ausgenommen von den Be- 
stimmungen in Satz 1, 2 sind Tiere, die in öffentlichen Schlachthäusern zum Verkauf 
aufgestellt sind oder auf Schlachtviehhofmärkte aufgetrieben werden. 
(2) Solange eine bestimmte Seuchengefahr vorliegt, kann vom Medizinalkollegium 
weiter angeordnet werden, daß die Gesundheitszeugnisse schon am Herkunftsort vor Beginn 
des Transports ausgestellt sein müssen. Als Herkunftsort im Sinne dieser Bestimmung 
ist der Erwerbsort oder der Verladeort im Eisen bahn= und Schiffsverkehre oder die sonstige 
Sammelstelle der eingekauften Tiere zu betrachten. Für die Dauer einer solchen Anord- 
nung fällt die Befreiung vom Gesundheitszeugniszwang (Abs. 1 Satz 3) für aus anderen 
deutschen Bundesstaaten in öffentliche Schlachthäuser oder Schlachtviehhöfe eingeführte 
Tiere der betreffenden Gattung weg. 
(3) Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann das 
Medizinalkollegium auch vorschreiben, daß die im Besitze von Viehhändlern befindlichen 
Wiederkäuer oder Schweine schon beim Transport vom Erwerbsort nach der Verladestation 
oder der sonstigen Sammelstelle mit Gesundheitszeugnissen versehen sein müssen. 
(4) Die Oberämter werden ermächtigt, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, 
für das auf einzelne Märkte oder öffentliche Tierschauen — mit Ausnahme der Katzen-, 
Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen — gebrachte Vieh die Beibringung von Ur- 
sprungs= und von Gesundheitszeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob die Tiere einem 
Viehhändler oder einer anderen Person gehören, anzuordnen.
	        
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