Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 30 (19). 
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Gesund- 
heitszeugnisse sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 
5. Viehkontrollbücher und Rennzeichnung von Vieh. 
(§ 17 Nr. 4 des Reichsgesetzes.) 
§ 31 (20). 
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und 
Schweine Kontrollbücher führen. 
§ 32 (21). 
(1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 
3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des un- 
gefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, 
Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des bis- 
herigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens 
und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine 
sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters 
(Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen 
die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern 
zu machen. 
(2) Auch für die über 3 Monate alten Rinder wird die gleiche Art der Ein- 
tragung wie für Kälber und Schweine zugelassen, wenn sie mit einem haltbaren Kenn- 
zeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 
8 33 (22). 
(1) Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehen sein. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem die 
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, von dem aus der Gewerbebetrieb stattfindet, die
	        
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