Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

241 
21. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 28. Juli 1903. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Polizeiordnung für die Schiffahrt und 
Flößerei auf dem Neckar. Vom 27. Juli 1903. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
belreffend die Abänderung der polizeiordnung für die Schissahrt und Flößerei auf dem Neckar. 
Vom 27. Juli 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät erhalten die 
§§ 38 und 39 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom 
17. April 1894 (Reg. Blatt S. 89) entsprechend der zwischen der K. Württembergischen, 
der Großherzoglich Badischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffenen 
Vereinbarung mit Wirkung vom 1. August 1903 an die nachstehende Fassung: 
8 38. 
Die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände. 
I. Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten: 
a. Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte; 
b. alle aus Teer oder Teerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und 
Schieferteer) bereiteten flüchtigen Stoffe, die unter a und b bezeichneten 
Stoffe jedoch nur, soweit deren Entflammbarkeit, im Penskyschen Apparat 
bestimmt, unter 807 Celsius liegt;
	        
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