Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und 
erforderlichenfalls zu desinfizieren. 
(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene amtstierärztliche Untersuchung darf nur in Vieh- 
höfen vor dem Auftrieb auf den Markt vorgenommen werden. Im übrigen hat sie 
stets an den Eingängen zum Marktplatz (8§ 52 Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung 
der Bestimmungen im § 17 Abst. 5 unter b und unter Beachtung der Vorschriften im 
§ 17 Abs. 4 stattzufinden. Tiere, die sich bei der Untersuchung nicht als ganz unver- 
dächtig erweisen, dürfen zu dem Markte nicht zugelassen werden. (Vgl. auch § 17 Abst. 6.) 
8 59 (48). 
Am Marktort und in dessen unmittelbar angrenzenden Nachbarorten ist der 
gewerbsmäßige Handel mit Vieh der auf den Markt aufgetriebenen Gattungen an Markt- 
tagen außerhalb des Marktplatzes verboten. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte 
ist nur mit Genehmigung des Oberamts zulässig. 
§ 60 (49). 
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb 
unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde 
gemeldet werden. 
§ 61 (50). 
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung 
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, verboten werden. 
8 62 (51). 
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne ober- 
amtliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. 
§ 63 (52). 
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in 
öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur nach 
vorheriger ausreichender Erhitzung (§ 39 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden.
	        
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