343
führungsgesetzes) Sorge zu tragen. Sollte sich eine bei dem Transport usw.
tätige Hilfsperson hierbei eine äußere Verletzung zuziehen, so ist die Wunde sofort
gründlichst zu desinfizieren und seitens des beamteten Tierarztes, nötigenfalls im
Benehmen mit der Ortspolizeibehörde, darauf hinzuwirken, daß sich der Verletzte
unverzüglich in die Behandlung eines approbierten Arztes begibt. Die Kosten der
ersten ärztlichen Hilfeleistung werden, soweit sie nicht von Krankenkassen usw. zu
tragen sind, auf die Staatskasse übernommen.
§ 113 (102).
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder
in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand
festgestellt, so kann im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt angeordnet werden, daß
vor dem Erlöschen der Seuche (8 117) kein Tier des Bestandes oder der Herde ohne
ortspolizeiliche Erlaubnis lebend oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die
Grenzen der Feldmark ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf.
(2) Eine solche Anordnung (Abs. 1) ist in der Regel nur bei gehäuftem Auftreten
des Milzbrandes in dem Gehöft, auf der Weide oder in der Herde zu treffen, bei
Einzelausbrüchen des Milzbrandes dagegen nur dann, wenn dies vom beamteten
Tierarzt nach Lage der Verhältnisse an Stelle der Sperre des Stalles (Standorts) im
Falle des 8 105 Abs. 2 oder sonst für geboten erklärt wird.
66) Wird die Erlaubnis zur ÜUberführung von Tieren in einen anderen Gemeinde-
bezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen
der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und
sofort nach Ankunft der Tiere das Erforderliche im Benehmen mit dem beamteten Tier-
arzt einzuleiten.
8 114 (103).
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand emp-
fänglich sind, kann im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt verboten werden.