Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

343 
führungsgesetzes) Sorge zu tragen. Sollte sich eine bei dem Transport usw. 
tätige Hilfsperson hierbei eine äußere Verletzung zuziehen, so ist die Wunde sofort 
gründlichst zu desinfizieren und seitens des beamteten Tierarztes, nötigenfalls im 
Benehmen mit der Ortspolizeibehörde, darauf hinzuwirken, daß sich der Verletzte 
unverzüglich in die Behandlung eines approbierten Arztes begibt. Die Kosten der 
ersten ärztlichen Hilfeleistung werden, soweit sie nicht von Krankenkassen usw. zu 
tragen sind, auf die Staatskasse übernommen. 
§ 113 (102). 
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder 
in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand 
festgestellt, so kann im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt angeordnet werden, daß 
vor dem Erlöschen der Seuche (8 117) kein Tier des Bestandes oder der Herde ohne 
ortspolizeiliche Erlaubnis lebend oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die 
Grenzen der Feldmark ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf. 
(2) Eine solche Anordnung (Abs. 1) ist in der Regel nur bei gehäuftem Auftreten 
des Milzbrandes in dem Gehöft, auf der Weide oder in der Herde zu treffen, bei 
Einzelausbrüchen des Milzbrandes dagegen nur dann, wenn dies vom beamteten 
Tierarzt nach Lage der Verhältnisse an Stelle der Sperre des Stalles (Standorts) im 
Falle des 8 105 Abs. 2 oder sonst für geboten erklärt wird. 
66) Wird die Erlaubnis zur ÜUberführung von Tieren in einen anderen Gemeinde- 
bezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen 
der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und 
sofort nach Ankunft der Tiere das Erforderliche im Benehmen mit dem beamteten Tier- 
arzt einzuleiten. 
8 114 (103). 
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung 
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand emp- 
fänglich sind, kann im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt verboten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.