Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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3. Rot. 
A. Pferde. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
§ 139 (128). 
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch das Oberamt 
sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Er- 
scheinungen schon bestanden haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Be- 
stehen des Rotzes oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande ver- 
kauft oder sonst weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Pferde mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs- 
oder Tränkeinrichtungen gemeinsam benutzt haben (vgl. § 155), ob und wo sie er- 
worben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg 
die Oberämter, auf kürzestem Wege (in dringenden Fällen womöglich telephonisch oder 
telegraphisch) in Kenntnis zu setzen. 
8 140 (129). 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann eine 
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und dessen 
Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle kann auch die 
gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Pferde 
verschiedener Bestände verboten werden. 
8 141 (130). 
Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche 
verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen
	        
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