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(2) Ferner hat die Ortspolizeibehörde jeden in ihrem Gemeindebezirke festgestellten
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
deutschen Gemeinden mitzuteilen. Die Ortspolizeibehörden der württembergischen Nach-
bargemeinden haben den Seuchenausbruch in ihren Gemeindebezirken ortsüblich bekannt-
zumachen, auch wenn er in einer nichtwürttembergischen Gemeinde erfolgte.
(3) Ebenso hat das Oberamt von jedem ersten Seuchenausbruch im Oberamts-
bezirk sofort die württembergischen und hohenzollernschen Nachbaroberämter zu benach-
richtigen, die ihrerseits den Ausbruch im Bezirksamtsblatt bekanntmachen werden.
(4) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
8 183 (159).
(1) Wenn die Maul= und Klauenseuche in einem sonst seuchenfreien, mindestens eine
größere Zahl von Oberamtsbezirken umfassenden Gebiete nur vereinzelt herrscht, so
kann vom Ministerium des Innern die Tötung der seuchenkranken und der vei-
dächtigen Tiere angeordnet werden, sofern nach den Verhältnissen des einzelnen Falle
— insbesondere nach dem allgemeinen Seuchenstand, der Art der Einschleppung, der
Lage und den Verkehrsbeziehungen des verseuchten Gehöfts — anzunehmen ist, daß
die Seuche dadurch getilgt werden kann.
(2) Anträge auf polizeiliche Anordnung der Tötung sind telephonisch oder teler
graphisch unter Angabe der Größe des zu tötenden Viehbestandes und der mutmaßlichen
Höhe der Entschädigungssumme zu stellen.
l 184 (160).
() Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Beobach
tung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter seiner Leitung
sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöfter
des Seuchenorts zu' erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im