Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Klauenviehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den im 8 184 Abs. 2, 
4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen Abstand 
genommen werden. Wird ausnahmsweise die Versendung der Tiere mit der Eisenbahn 
gestattet (§ 188 unter e), so ist von der Erteilung der Ausfuhrerlaubnis die Eisenbahn- 
station, auf der die Verladung erfolgen soll, durch das Oberamt unter Hinweis auf 
nachstehende Bestimmungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die für die Be- 
förderung benutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“ 
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den für die Versendung benutzten 
Frachtbriefen anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis des Ober- 
amts beizuheften. Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, 
darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden. 
Ein Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung 
des auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist. Die Ortspolizei- 
behörde des Schlachtorts ist durch das Oberamt von dem bevorstehenden Eintreffen der 
Tiere rechtzeitig telephonisch oder telegraphisch zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf 
das Eintreffen der Tiere zu achten und gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen 
anzustellen (vgl. im übrigen § 172 Abs. 3). 
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte 
Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich 
erscheinen lassen, können vom Oberamt unter Ausschluß derjenigen Viehbestände, die nach 
den Umständen des einzelnen Falles besonders gefährdet sind, Erleichterungen namentlich 
bezüglich der Verwendung der Tiere zur Arbeit und hinsichtlich des Weidegangs unter 
solchen Beschränkungen zugelassen werden, die nach der Erklärung des beamteten Tierarztes 
oder der im § 1 Abs. 5 bezeichneten Kommission erforderlich sind, um eine Übertragung der 
Seuche in die seuchenfreien Viehbestände der Nachbarorte — insbesondere durch Aus- 
märker — zu verhüten. 
6) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren 
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis aus 
allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt 
und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (8 199) bewirkt ist. 
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