519.
b) Von der Prüfung der pversönlichen Fähigkeit (Gesetz Art. 124).
K. 89.
Eine von Staatswegen vorzunehmende Prüfung der perfönlichen Befähigung.
des Gewerbtreibenden findet statt bei den Gewerben:
1) der Apotheker und derjenigen Laboranten, welche nach den besteheuden Vor-
schriften den Apothekern gleich zu achten sind,
2) der Barbiere und
3) der Hebammen,
4) der Feldmesser,
5) der für Mahlgäste arbeitenden Getreidemüller, und
6) der Schiffer.
K. 90.
Hinsichtlich der in §. 89 unter Ziffer 1—4 genannten Gewerbe ist das Nähere
üäber das Erforderniß und den Nachweis der Befähigung in den für dieselben beste-
henden besonderen Verordnungen vorgesehen.
Bei den unter Ziffer 1 und 5 genannten Gewerben der Apotheker und Labo-
ranten, der Getreidemüller und Schiffer kann ein nicht befähigter Gewerbe-Inhaber
durch einen befähigten Werkführer vertreten werden.
K. 91.
Der zum Gewerbebetriebe der Getreidemüller und der Schiffer (#. 88, Ziff. 5) er-
forderliche Nachweis der persönlichen Befähigung des Gewerbe-Inhabers oder seineo
Werrkführers ist Gegenstand eines bezirkspolizeiamtlichen Erkenntnisses.
Zum Nachweis dient entweder:
1) die nach den bis zum Erscheinen der Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828
bestandenen Zunftgesehen erworbene Eigenschaft des Meisters oder Meister-
knechts, oder
2) eine siebenjährige Vorübung durch zur Zufriedenheit gekeistete Dienste als.
Lehrling oder Gehülfe, oder endlich
3) die Erstehung einer besonderen Prüfung.