Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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e) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen 
im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. 
Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. Außerdem sind 
die Namen der in Betracht kommenden Eisenbahn= und Kleinbahnstationen sofort 
der Geschäftsstelle des Eisenbahn-Tierseuchenanzeigers in Berlin W 9, Linkstr. 44, 
mitzuteilen; das gleiche hat bei Aufhören des Verbots zu geschehen. 
§9 189 (165). 
(1) Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den 
örtlichen Verhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den §§ 190, 191 
sich ergebenden Wirkungen zu bilden. Dieses Gebiet hat aus den nicht in den Sperr- 
bezirk aufgenommenen Teilen des Seuchenorts und seiner Feldmark sowie in der Regel 
aus den an den Sperrbezirk angrenzenden weiteren Ortschaften mit ihren Feldmarken 
zu bestehen. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Beobachtungsgebiet auch 
weiter ausgedehnt werden. Kommen bei der Abgrenzung des Beobachtungsgebiets Orte 
eines Nachbarbezirks in Betracht, so hat das Oberamt dieses Bezirks das Klauenvieh 
der beteiligten Orte unter Beobachtung zu stellen. über die Ausdehnung des Beobachtungs- 
gebiets haben sich die Oberämter sofort zu verständigen. Sich gegenseitig schneidende 
Beobachtungsgebiete können als ein Gebiet behandelt werden. 
(2) An den Haupteingängen des Beobachtungsgebiets sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet. Durchtreiben 
von Klauenvieh sowie Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen verboten.“ leicht 
sichtbar anzubringen. 
. 190 (160). 
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne oberamtliche Genehmigung 
nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren 
mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 
48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, 
daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar:
	        
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