Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 193 (169). 
(1) Die nach den §8 187 bis 192 angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschrän- 
kungen find für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungs- 
gebiet und für das nach § 192 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die Gefahr der 
Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist. 
2) Trifft die Voraussetzung des Abs. 1 nur für Teile des Sperrbezirkes, des Beob- 
achtungsgebiets oder des weiteren Gebiets (8 192) zu, so kann beim Vorliegen zwingender 
wirtschaftlicher Gründe der Umfang des Sperrbezirkes usw. entsprechend verkleinert 
werden. Mit dem Seuchengehöft in näheren Verkehrsbeziehungen stehende Gehöfte dürfen 
jedoch nicht aus dem Sperrbezirk ausgenommen werden. 
) Die Gefahr der Seuchenverschleppung im Sinne der Abs. 1, 2 kann in der Regel 
dann als beseitigt angesehen werden, wenn in dem nach § 192 abgegrenzten Gebiet min- 
destens 2 Wochen lang weitere Seuchenausbrüche nicht mehr gemeldet worden sind, im 
Sperrbezirk die nach Lage der Verhältnisse besonders gefährdeten Klauenviehbestände bei 
der amtstierärztlichen Untersuchung noch als seuchenfrei sich erweisen und ein Weiter- 
greifen der Seuche auf die für die Aufhebung der Maßregeln in Betracht kommenden 
Gehöfte, Gebietsteile oder Gebiete nach der Erklärung des beamteten Tierarztes nicht 
mehr zu befürchten ist. 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
8 194 (170). 
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so sind 
die im § 186 in Verbindung mit § 176 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so 
lange aufrechtzuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. 
In besonderen Fällen kann das Oberamt Erleichterungen zulassen; namentlich sind die 
im § 176 Abs. 1 unter c und d bezeichneten Maßregeln sobald als möglich aufzuheben. 
§ 195 (171). 
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht verseuchten 
Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die Dauer von 
2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes in Verbindung
	        
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