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§ 193 (169).
(1) Die nach den §8 187 bis 192 angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschrän-
kungen find für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungs-
gebiet und für das nach § 192 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die Gefahr der
Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
2) Trifft die Voraussetzung des Abs. 1 nur für Teile des Sperrbezirkes, des Beob-
achtungsgebiets oder des weiteren Gebiets (8 192) zu, so kann beim Vorliegen zwingender
wirtschaftlicher Gründe der Umfang des Sperrbezirkes usw. entsprechend verkleinert
werden. Mit dem Seuchengehöft in näheren Verkehrsbeziehungen stehende Gehöfte dürfen
jedoch nicht aus dem Sperrbezirk ausgenommen werden.
) Die Gefahr der Seuchenverschleppung im Sinne der Abs. 1, 2 kann in der Regel
dann als beseitigt angesehen werden, wenn in dem nach § 192 abgegrenzten Gebiet min-
destens 2 Wochen lang weitere Seuchenausbrüche nicht mehr gemeldet worden sind, im
Sperrbezirk die nach Lage der Verhältnisse besonders gefährdeten Klauenviehbestände bei
der amtstierärztlichen Untersuchung noch als seuchenfrei sich erweisen und ein Weiter-
greifen der Seuche auf die für die Aufhebung der Maßregeln in Betracht kommenden
Gehöfte, Gebietsteile oder Gebiete nach der Erklärung des beamteten Tierarztes nicht
mehr zu befürchten ist.
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 194 (170).
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so sind
die im § 186 in Verbindung mit § 176 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so
lange aufrechtzuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist.
In besonderen Fällen kann das Oberamt Erleichterungen zulassen; namentlich sind die
im § 176 Abs. 1 unter c und d bezeichneten Maßregeln sobald als möglich aufzuheben.
§ 195 (171).
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht verseuchten
Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die Dauer von
2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes in Verbindung