Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Oberamtsbezirks ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen 
der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und, 
soweit es sich um das Durchseuchenlassen der Tiere handelt, sofort nach deren Ankunft 
die im § 176 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt dem Ober- 
amt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten, sofern dagegen die Tiere ab- 
geschlachtet werden sollen, das nach § 172 Abs. 3 Erforderliche im Benehmen mit dem 
beamteten Tierarzt einzuleiten. 
197 (173). 
(1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen 
oder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren 
nach § 196 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann vom Oberamt der Abtrieb der verdächtigen, 
ausnahmsweise auch der kranken Tiere unter den im § 196 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren 
Bedingungen gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. 
Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung 
mittels Fußtransports zugelassen werden. 
(2) Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts kann 
bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtviehmarkt ab- 
gesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen 
Abschlachtung erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen 
Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. In diesem Falle ist die Ortspolizei- 
behörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des Sachverhalts von dem Eintreffen 
rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, 
gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und im übrigen mit den 
Tieren nach § 172 Abs. 4 zu verfahren. 
(3) Zur Durchführung der Vorschriften in den Abs. 1, 2 ist die im § 60 vorgesehene 
Maßregel anzuordnen und hat sich der zuständige oberamtliche Beamte sofort an Ort 
und Stelle zu begeben. In geeigneten Fällen können die Obliegenheiten des Oberamts 
der Ortspolizeibehörde übertragen werden. 
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