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aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin
es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder
der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem ver—
seuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz sie
früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen
Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg
die Oberämter,!) auf kürzestem Wege (in dringenden Fällen womöglich telephonisch oder
telegraphisch) zu benachrichtigen.
8 202 (178).
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des Seuchen-
gehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder
der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.
(1) Das Oberamt kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere mittels halt-
barer Farbzeichen anordnen.
§ 203 (179).
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat er die sofortige vorläufge
Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch
deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer
der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen,
die ihrerseits den Vollzug der amtstierärztlichen Anordnungen zu überwachen hat.
204.
Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen-
ausbruch in einer Gemeinde dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu erstatten.
1) Bei Beteiligung des Zentralviehhofs in Berlin die Königliche Veterinärpolizei auf diesem Viehhof.