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8 221 (196).
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter
Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne oberamtliche Ge-
nehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Gehäfte
zu bringen oder ohne ortspolizeiliche Erlaubnis schlachten zu lassen;
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder
von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde sofort eine
Anzeige zu machen.
2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beebachtung gestelltes Tier ohne orts-
polizeiliche Erlaubnis schlachten lassen, hat aber dann der Ortspolizeibehörde nach
erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten.
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei
einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder der
Notschlachtung eines Tieres hat die Ortspolizeibehörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung
des Oberamts die amtstierärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche Untersuchung
hat auch stattzufinden, wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Er-
laubnis der Ortspolizeibehörde geschlachtet wird.
§ 222 (197).
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum Zwecke
sofortiger Schlachtung kann unter den im § 215 angegebenen Bedingungen gestattet
werden.
(2 Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten
Tiere durch das Oberamt angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt
verboten ist, betroffen werden.
III. Impfung.
223 (198).
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung des Medizinalkollegiums und
nur unter Beobachtung der von dieser Behörde zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.