Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 221 (196). 
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet: 
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter 
Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne oberamtliche Ge- 
nehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Gehäfte 
zu bringen oder ohne ortspolizeiliche Erlaubnis schlachten zu lassen; 
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt; 
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder 
von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde sofort eine 
Anzeige zu machen. 
2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beebachtung gestelltes Tier ohne orts- 
polizeiliche Erlaubnis schlachten lassen, hat aber dann der Ortspolizeibehörde nach 
erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten. 
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei 
einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder der 
Notschlachtung eines Tieres hat die Ortspolizeibehörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung 
des Oberamts die amtstierärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche Untersuchung 
hat auch stattzufinden, wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Er- 
laubnis der Ortspolizeibehörde geschlachtet wird. 
§ 222 (197). 
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum Zwecke 
sofortiger Schlachtung kann unter den im § 215 angegebenen Bedingungen gestattet 
werden. 
(2 Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten 
Tiere durch das Oberamt angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt 
verboten ist, betroffen werden. 
III. Impfung. 
223 (198). 
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung des Medizinalkollegiums und 
nur unter Beobachtung der von dieser Behörde zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.
	        
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