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§ 238 (212).
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des
Ortes oder der Nachbarorte vom Oberamt gestattet werden, wenn damit nach der Er-
klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht ver-
bunden ist.
) Die Überführung muß unter den vom beamteten Tierarzt zu bezeichnenden
Sicherheitsmaßregeln erfolgen.
§ 239 (213).
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten
die in den Abs. 2 bis 7 vorgesehenen Vorschriften.
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf
mit oberamtlicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung zu
Wagen zu geschehen hat;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen) zur
Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die
Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Ent=
ladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(6) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen
(Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der Eisen-
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung
ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport
nicht stattfinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein kurzer
Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung ge-
schehen kann.
(4) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der Schaft
zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und im
nehmen mit dem beamteten Tierarzt dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nach ihret
Ankunft ohne Verzug unter Beobachtung der Vorschriften der Abs. 5 bis 7 geschlachte
werden.