Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe 
oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Abheilung der Pocken 
eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
Die Feststellung, ob innerhalb der unter b bezeichneten Frist eine Neuerkrankung vor- 
gekommen ist, hat in dem Falle, daß nicht der ganze Schafbestand nachweislich von der 
Seuche betroffen war, nach Ablauf der genannten Frist durch wiederholte amtstierärzt- 
liche Untersuchung zu erfolgen, mit der in der Regel die Abnahme der Desinfektion zu 
verbinden ist. 
2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung des 
Medizinalkollegiums auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem 
desinfizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen worden ist. 
(6) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen. 
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 242) aufgehoben 
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
7. Brschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des 
Rindviehs. 
A. Beschälseuche der Hferde. 
I. GErmittlung. 
§ 255 (229). 
(1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, 
so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch das Oberamt 
Ermittlungen darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Suuche 
verdächtigen Pferden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen
	        
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