Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 279 (252). 
) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Suuchengehöfte 
nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre unmittel- 
bare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt. 
() Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln 
nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden. 
(3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden find 
dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehäft 
nicht verlassen. 
§ 280 (253). 
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen 
nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann das Oberant 
anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind, und daß, wenn 
es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebratzt 
werden dürfen. 
#2) In größeren Städten können räudekranke Pferde vom Oberamt sogleich nat 
Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im 
Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). 
§ 281 (254). 
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken 
Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine vom Oberant 
zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt 
werden dürfen. 
§ 282 (255). 
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem 
Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat das Oberam 
die Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) der kranken und der der Seucze 
verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände 
herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern 
nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht.
	        
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