Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

426 
müssen desinfiziert werden (vgl. 88 1, 2, 23 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren). 
#) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des § 2)6 
Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführent. 
Schlußdesinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutmaßregeln. 
§ 285 (257). 
) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln find auffu- 
heben, wenn 
a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche 
dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrschte, gehörigen Sht 
gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion vorschrifte 
mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden i 
(ogl. 8 284), 
oder 
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wocher, 
bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heil- 
verfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion sich keine bder 
dächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen. 
B. Räube bei anderen Einhufern. 
§ 286 (258). 
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pfint 
beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude sämtlicher anderen Einhuft 
Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.