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G Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden ##
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintr
Schweine zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustel
im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt dafür Sorge zu tragen, daß die 2
ihrer Ankunft ohne Verzug unter Beobachtung der Vorschriften im Abs. 2
und c sowie im § 304 geschlachtet werden.
(O Die Ortspolizeibehörde hat, soweit nach der Erklärung des beamteten 2
unter den gegebenen Verhältnissen seuchenpolizeiliche Bedenken nicht bestehen, zu
daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht,
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien
gebracht werden, wenn die Gesundheit und die Schlachtreife der Schwe
tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen und seit der Untersuchung, an
deren diese Bescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflos
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Beding
Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, so
ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. D
polizeibehörde hat in diesem Falle im Benehmen mit dem beamteten
die Sicherungsmaßregeln zur Verhütung einer Verschleppung der Ser
zuschreiben.
297 (268).
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten.
jedoch von der Ortspolizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt
Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der Ansteck
dächtig zu behandeln sind.
298 (269).
Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist von de
polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt in der Regel der W
der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter der Bedin
gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, die von Schwei