Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

448 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchenver- 
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 327 Abs. 2 
durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
Im Falle des § 327 Abs. 2 hat sich der beamtete Tierarzt anläßlich der Abnahme der 
Desinfektion zu vergewissern, daß eine Neuerkrankung innerhalb der unter b bezeichneten 
Frist nicht vorgekommen ist. 
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher 
Weise wie der Ausbruch bekanntzumachen. 
V. Anwendung der Mahregeln auf Wildgeflügel. 
§ 329 (299). 
Die Vorschrift des § 321 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vor- 
schriften der §§ 319 bis 328 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf 
freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (§ 320) Ab- 
stand genommen werden kann. 
12. Tuberkulose des Rindviehs. 
Porbemerkung. 
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter 
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes zu 
verstehen. 
I. Grmittlung der Seuche. 
9 330 (300). 
(1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Reichsgesetzes) ist als festgestellt 
anzusehen, wenn die im Anhang A zu diesem Abschnitt Nr. II 12 unter 1 Nr. 1 be- 
o V v- zeichneten klinischen Merkmale vorliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.