Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) und vom Oberamtstierarzt, bei hoher 
Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose jedoch nur, wenn deren Merkmale auch nach der 
zweiten bakteriologischen Untersuchung (§ 330 Abs. 6) fortbestehen, mit einem Kenn- 
zeichen zu versehen. 
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer 
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile 
des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich 
unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender Stände, 
bewirkt wird. 
§ 336 (305). 
1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Not- 
fällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen weder 
aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus 
einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden. 
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden, 
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (ogl. § 39 Abs. 3). Die Milch von 
Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung 
eines oder mehrerer Viertel des Euters handelt, auch nach dem Erhitzen weder 
als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkerei- 
erzeugnissen verwertet werden. 
) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das 
vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist. 
Die Ortspolizeibehörde und der Oberamtstierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Übertragung durch
	        
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