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abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) und vom Oberamtstierarzt, bei hoher
Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose jedoch nur, wenn deren Merkmale auch nach der
zweiten bakteriologischen Untersuchung (§ 330 Abs. 6) fortbestehen, mit einem Kenn-
zeichen zu versehen.
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile
des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich
unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender Stände,
bewirkt wird.
§ 336 (305).
1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Not-
fällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen weder
aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus
einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden.
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden,
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (ogl. § 39 Abs. 3). Die Milch von
Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung
eines oder mehrerer Viertel des Euters handelt, auch nach dem Erhitzen weder
als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkerei-
erzeugnissen verwertet werden.
) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das
vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
Die Ortspolizeibehörde und der Oberamtstierarzt haben dafür Sorge zu tragen,
daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Übertragung durch