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8 343 (312).
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder
auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder
geschlachtet wird, finden die Vorschriften der 88 338, 339 Anwendung, jedoch ohne daß
die im 8 338 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat.
8 344 (313).
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs-
und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann das Oberamt die Tötung des Tieres
anordnen.
8 345 (314).
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute amts-
tierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine
bakteriologische Untersuchung (§ 330) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem GEuter,
der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll
die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten amts-
tierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen
Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften
Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren
Ergebnis entscheidet.
III. Desinfektion.
g 346 (315).
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem
Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die
Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff enthalten, find zu desinfizieren (ogl. §8 1, 2, 27 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren).