Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 343 (312). 
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder 
auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder 
geschlachtet wird, finden die Vorschriften der 88 338, 339 Anwendung, jedoch ohne daß 
die im 8 338 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat. 
8 344 (313). 
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs- 
und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann das Oberamt die Tötung des Tieres 
anordnen. 
8 345 (314). 
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute amts- 
tierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine 
bakteriologische Untersuchung (§ 330) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem GEuter, 
der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind. 
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll 
die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten amts- 
tierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen 
Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften 
Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren 
Ergebnis entscheidet. 
III. Desinfektion. 
g 346 (315). 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem 
Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die 
Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungsstoff enthalten, find zu desinfizieren (ogl. §8 1, 2, 27 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren).
	        
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