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Dritter Abschnitt.
Zu 88 66 bis 73 des Reichsgesetzes und Art. 3 bis 25 des Ausführungsgesetzes.
J. Entschädigung für Biehverkuste.
(§§ 66 bis 73 des Reichsgesetzes und Art. 3 bis 19 des Ausführungsgesetzes.)
8 347.
(1) Nach Art. 3 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes wird Entschädigung geleistet, wenn fest-
gestellt ist, daß die Maul= und Klauenseuche für sich allein oder in Verbindung mit einer
anderen ihrer Art oder dem Grade nach nicht unheilbaren und nicht unbedingt tödlichen
Krankheit den Tod des gefallenen Tieres verursacht hat. Ist die andere Krankheit dagegen
unheilbar und unbedingt tödlich, d. h. würde sie den Tod des Tieres demnächst allein herbei-
geführt haben, so fällt zwar die Entschädigung nach Art. 3 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes
weg, doch kommt in Frage, ob der Fall nicht nach Nr. 4 a. a. O. zu entschädigen ist.
(2) Als Nachkrankheiten im Sinne des Art. 3 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes sind alle
nicht nach Nr. 3 a. a. O. entschädigungspflichtigen Krankheitsfälle anzusehen, die vom
Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einem Viehbestande an bis zum Ablauf von 4
Wochen nach der Erklärung des Erloschenseins der Seuche in dem Bestande zum Tod eines
Tieres führen oder als voraussichtlich unheilbar die Schlachtung eines Tieres gebieten, es
sei denn, daß durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt wird, daß die
Todesursache außer Zusammenhang mit der Maul= und Klauenseuche steht. Der ursäch-
liche Zusammenhang einer vorhandenen Krankheit mit der Seuche soll jedoch innerhalb
der festgesetzten Frist bis zur Feststellung des Gegenteils vermutet werden.
(6) Wird der Antrag des Besitzers auf Schlachtung eines Tieres wegen einer Nachkrank-
heit vom beamteten Tierarzt für begründet erachtet, so hat dieser von der nächsten Telephon-
stelle aus die Genehmigung des Oberamts zur Tötung des Tieres einzuholen. Im Falle
der Genehmigung ist im unmittelbaren Anschluß hieran die Schätzung und die Schlachtung
vorzunehmen.