Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Beträgt die Entfernung des Ausstellungsorts des Zeugnisses mehr als 4 km 
vom Wohnort des Tierarztes, so darf außet den genannten Sätzen noch 
eine Reisevergütung dddn 5 
angerechnet werden. Werden auf der gleichen Reise für Tiere verschiedener 
Besitzer Zeugnisse ausgestellt, so darf die Reisevergütung nur einmal beansprucht 
werden unter Umlage auf die Beteiligten; 
0) für die Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre sind anzurechnen: 
für jede angefangene Stundde .. ........... LJG 
Am Wohnort und in einem Umkreis von 4 km um diesen Ort darf der Zu- 
und Abgang eingerechnet werden, bei einer Entfernung von mehr als 4 km nur 
die eigentliche Dauer des Dienstgeschäfts ausschließlich des auf die Reise und die 
etwaige Erholung entfallenden Zeitaufwands, doch wird in diesem Falle neben der 
Verrichtungsgebühr die unter c festgesetzte Reisevergütung gewährt. 
Für die Schlußuntersuchung bei der polizeilichen Beobachtung (§ 169 Abs. 5) wird 
nur eine Reisevergütung nach § 4 unter a der Ministerialverfügung vom 23. Juli 1908 
gewährt. Sofern anläßlich der Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre oder 
anläßlich der Schlußuntersuchung bei der polizeilichen Beobachtung die Ausstellung von 
Gesundheitszeugnissen verlangt wird, darf nur eine der für die vorbezeichneten Ver- 
richtungen zulässigen Gebühren einschließlich der Reisevergütung berechnet werden, und 
zwar der für den beteiligten Tierarzt günstigere Gesamtbetrag. 
(2) Soweit im Falle der Behinderung des beamteten Tierarztes oder aus sonstigen 
Gründen ein nichtbeamteter Tierarzt mit amtstierärztlichen Dienstverrichtungen betraut 
wird, stehen diesem in Abweichung von den Bestimmungen in den §sS 3, 4 der Ministerial- 
verfügung vom 23. Juli 1908 nur die Gebührnisse des beamteten Tierarztes zu. 
§ 361. 
1) Die Gebühren, die für die Ausstellung der tierärztlichen Gesundheitszeugnisse, 
für die Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre sowie anläßlich der Schluß- 
untersuchung bei der polizeilichen Beobachtung zu entrichten sind (§ 360), werden mittels Ge-
	        
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