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in Betracht kommende Entschädigung an sich zahlungspflichtig ist, mag sich der Ent-
schädigungsanspruch nachher als begründet erweisen oder nicht (vgl. im übrigen Art. 22
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes).
(2) Werden vom beamteten Tierarzt in einer Amtshandlung Verrichtungen zur Er-
mittlung einer Entschädigung (Zerlegung des Kadavers, Schätzung) und solche zu seuchen-
polizeilichen Zwecken (Überwachung der unschädlichen Beseitigung, Desinfektion) vorge-
nommen, so hat in den Fällen, in denen die Zentralkasse ganz oder teilweise entschädigungs-
pflichtig ist, eine Ausscheidung der Kosten für seuchenpolizeiliche Verrichtungen zu Lasten
der Staatskasse nur dann und insoweit stattzufinden, als durch diese Verrichtungen ein
Mehraufwand entstanden ist.
(6) Besorgt der beamtete Tierarzt während der Abwesenheit von Hause oder der
Dauer des Dienstgeschäfts von letzterem unabhängige Geschäfte, so ist für die hierauf
verwendete Zeit ein entsprechender Abzug zu machen.
§ 364.
(1) In den Kostenverzeichnissen über Reisen ist der Zeitpunkt des Abgangs von Hause
und der Rückkehr, ferner die Zahl der Kilometer, die ohne Benutzung öffentlicher Beförde-
rungsmittel zurückgelegt werden mußten, die Dauer des Dienstgeschäfts ausschließlich des.
Zeitaufwands für Reise und Erholung sowie die für etwaige andere Geschäfte (§ 363 Abs.3)
aufgewendete Zeit anzugeben. Fallen die Reisekosten oder Verrichtungsgebühren teils
der Staatskasse teils der Zentralkasse zu, so sind die Teilbeträge in besonderen Spalten
aufzuführen.
(2) Soweit die Kosten von der Staatskasse allein oder von der Staatskasse und der
Zentralkasse gemeinschaftlich zu tragen sind, werden sie vom Medizinalkollegium nach er-
folgter Prüfung der Anrechnungen zur Zahlung angewiesen. Die Oberämter haben solche
Kostenverzeichnisse alsbald, bei Vorlage der Entschädigungsakten (§ 357 Abs. 2), sonst nach
Erlöschen der Seuche in einer Gemeinde unter Anschluß der Seuchenakten, dem Medizinal-
kollegium vorzulegen.
(3) Wenn die Kosten die Zentralkasse allein berühren, sind die Verzeichnisse vom Ober-
amt zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen.