1852 Bundesbeschluß vom 27. März 1852. 135
Alle Welt vermuthete, daß es nach dem Schrecken der
Execution unter der Fortdauer des Belagerungsstandes und
bei der Herrschaft der commissarischen Gesetze Hassenpflug
leicht sein würde, gefügige Kammern und damit auf unab-
sehbare Zeit die freie Verfügung über die Staatseinkünfte,
sowie eine unbedingte Allmacht in der Staatsverwaltung für
den Kurfürsten und sich selbst zu erlangen.
War nun auch nicht Alles durchgegangen, was die beiden
Großmächte begehrt hatten, immer war die von ihnen gelenkte
Bundesgewalt über die Einzelstaaten überall, wo es auf Ver-
nichtung liberaler Gedanken und Einrichtungen ankam, zu
einer Höhe emporgehoben, welche zu erklimmen Metternich
weder 1819 noch 1834 unternommen hatte. Mit den beiden
Forderungen der Landeswohlfahrt und der allgemeinen Sicher-
heit setzte sich jetzt die Bundesgewalt unter Schwarzenberg's
und Manteuffel's Oberbefehl über jede Rechtsschranke ebenso
leicht hinweg, wie 1793 in Paris unter derselben Formel
das Comité de Salut Public und das Comité de Süreté
Générale. Jene durch Metternich's behutsame Umsicht und
Preußens Nachgiebigkeit dreißig Jahre lang fortgefristete
Gestalt der deutschen Einheit, das Duumvirat von Ssterreich
und Preußen, war jetzt zu einer bis dahin unerhörten Stärke
gegenüber der Unabhängigkeit der Particularstaaten gelangt.
Es war aber Alles leerer Schein. Was zunächst die
Wirkung des neuen Systems betraf, so erging es dieser
Centralgewalt nicht anders als ihrer Vorgängerin von 1819
und 1832; trotz der Allmacht ihrer politischen Polizei
blieb sie auf allen anderen Gebieten zur Unfruchtbarkeit ver-
urtheilt. So erweckte ihre Energie bei dem Volke bittern
Haß, ihr Unvermögen erneuerte Verachtung. Trotz aller