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Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider und das Schuhzeug des Warte-
personals zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der Desinfektion, die nach § 14 zu erfolgen hat,
können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel verwendet werden.
(4) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten
Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und nur im Seuchengehöfte
zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen.
g 22.
Beschälseuche und Bläschenausschlag.
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion.
g 23.
Räude.
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde und Schafe
sowie der Schafherden, in denen die Räude herrscht, ist eine Reinigung und Desinfektion der
Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, Putzzeuge und anderer Gegen-
stände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, auszuführen.
Werden die Tiere der Badekur unterworfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal
vorzunehmen, wenn das Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur,
so ist die Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren
Zeit zwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine Schlußdes-
infektion auszuführen.
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räudekranke Pferde
oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben,
müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken Tiere gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Desinfektionsmittel sind
verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden. Besondere Aufmerk-
samkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Anbindevor=
richtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken,
Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten,
Pferchkarren, Schippen, Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw.
bei Schafen).
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und alsbald unterzu-
pflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind Schafe vom Zutritt zu dem
Dünger bis zu dessen Unterpflügung fernzuhalten.