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Anlage B.
Anweifung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
I. Allgemeines.
*l 1.
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über den Aus-
bruch einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres wegen der etwa
in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen.
g 2.
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen werden.
83.
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen des Medizinal-
kollegiums, dafür zu sorgen, daß das Obduktionsbesteck der Oberamtstierarztstelle in gutem
Zustand zur Stelle ist, außerdem ein Meßgefäß, eine Lupe, erforderlichenfalls das Dienst-
Mikroskop, Instrumente und geeignete Färbemittel zur Herstellung frischer mikroskopischer
Präparate sowie einige reine Glas= und Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Kadaver-
teilen, die mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen.
84.
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten Orte
auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Aus-
nahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen. Die Ortspolizeibehörde
hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche Hilfsmannschaft zu sorgen.
86.
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krankheits-
verlauf und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die Zerlegung und
das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während der Zerlegung zu unter-
richten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder vor den eigentlichen Untersuchungs-
befunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen Fällen getrennt davon, in der Niederschrift
anzugeben.
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