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B. Gegenstand der Ausschreibung.
Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Punkten, insbesondere
nach der geforderten Beschaffenheit im einzelnen bestimmt zu bezeichnen.
Über alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine
zutreffende Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglichende Angaben zu machen.
Arbeiten und Lieferungen sind durch Zeichnungen soweit zu verdeutlichen, daß die
Unternehmer bei sachgemäßer Benützung dieser Unterlagen die von der Baubehörde
gestellten Anforderungen völlig zu übersehen vermögen.
Die Arbeiten und Lieferungen sind in der Regel auf Grund von Verdingungs-
auszügen auszuschreiben, in die der Unternehmer die Preise einzusetzen hat. Wird
dem Ausschreiben ein von der vergebenden Behörde aufgestellter Kostenvoranschlag
zu Grund gelegt, was in den verschiedenen Verwaltungszweigen für einzelne Fälle
oder für bestimmte Gattungen von Arbeiten und Lieferungen mit Genehmigung
der vorgesetzten Behörde zugelassen werden kann, so ist das Angebot schriftlich
nach Prozenten der Anschlagspreise zu stellen.
Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bauausführungen in einer
Pauschsumme ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde
und auf Grund eines genauen Baubeschriebs zulässig.
In den Verdingungsauszügen und in den Kostenvoranschlägen sind die Haupt-
leistungen, sowie die erheblicheren Nebenleistungen in besonderen Abschnitten auf-
zuführen. Hiebei ist für Hochbauarbeiten ein besonderer Posten für den Vollzug
der Vorschriften zum Schutz der Arbeiter, unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Unternehmers für die Einhaltung dieser Vorschriften, aufzunehmen. Bei den Kosten-
voranschlägen ist darauf zu achten, daß die Preisansätze sich mit den jeweils geltenden
Preisen der Rohstoffe und dem Stand der Arbeitslöhne in Übereinstimmung befinden.
Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten ist den Bewerbern die Möglichkeit zu
bieten, sich von dem Ergebnis etwaiger Untersuchungen über die Bodenbeschaffen-
heit Kenntnis zu verschaffen, auch zu diesem Zweck selbst Untersuchungen anzu-
stellen. Eine Gewähr für die gleiche Bodenbeschaffenheit an den nicht untersuchten
Stellen wird von der Verwaltung jedoch nicht übernommen.