Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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B. Gegenstand der Ausschreibung. 
Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Punkten, insbesondere 
nach der geforderten Beschaffenheit im einzelnen bestimmt zu bezeichnen. 
Über alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine 
zutreffende Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglichende Angaben zu machen. 
Arbeiten und Lieferungen sind durch Zeichnungen soweit zu verdeutlichen, daß die 
Unternehmer bei sachgemäßer Benützung dieser Unterlagen die von der Baubehörde 
gestellten Anforderungen völlig zu übersehen vermögen. 
Die Arbeiten und Lieferungen sind in der Regel auf Grund von Verdingungs- 
auszügen auszuschreiben, in die der Unternehmer die Preise einzusetzen hat. Wird 
dem Ausschreiben ein von der vergebenden Behörde aufgestellter Kostenvoranschlag 
zu Grund gelegt, was in den verschiedenen Verwaltungszweigen für einzelne Fälle 
oder für bestimmte Gattungen von Arbeiten und Lieferungen mit Genehmigung 
der vorgesetzten Behörde zugelassen werden kann, so ist das Angebot schriftlich 
nach Prozenten der Anschlagspreise zu stellen. 
Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bauausführungen in einer 
Pauschsumme ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
und auf Grund eines genauen Baubeschriebs zulässig. 
In den Verdingungsauszügen und in den Kostenvoranschlägen sind die Haupt- 
leistungen, sowie die erheblicheren Nebenleistungen in besonderen Abschnitten auf- 
zuführen. Hiebei ist für Hochbauarbeiten ein besonderer Posten für den Vollzug 
der Vorschriften zum Schutz der Arbeiter, unbeschadet der Verantwortlichkeit des 
Unternehmers für die Einhaltung dieser Vorschriften, aufzunehmen. Bei den Kosten- 
voranschlägen ist darauf zu achten, daß die Preisansätze sich mit den jeweils geltenden 
Preisen der Rohstoffe und dem Stand der Arbeitslöhne in Übereinstimmung befinden. 
Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten ist den Bewerbern die Möglichkeit zu 
bieten, sich von dem Ergebnis etwaiger Untersuchungen über die Bodenbeschaffen- 
heit Kenntnis zu verschaffen, auch zu diesem Zweck selbst Untersuchungen anzu- 
stellen. Eine Gewähr für die gleiche Bodenbeschaffenheit an den nicht untersuchten 
Stellen wird von der Verwaltung jedoch nicht übernommen.
	        
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